ALLGEMEINE Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE - MIETBEDINGUNGEN

Stand: August 2026

der Friedas Camper GmbH, Blumentalstr. 151 – 155, 47803 Krefeld

1. Geltungsbereich und Ausschließlichkeit dieser Allgemeinen Mietbedingungen

1.1 Für Rechtsgeschäfte mit uns, Friedas Camper GmbH, Hülser Str. 706b, 47803 Krefeld, über den nachfolgend in 2 dieser Allgemeinen Mietbedingungen genannten Vertragsgegenstand gelten ausschließlich diese hier gestellten Allgemeinen Mietbedingungen. Der Vertragspartner erklärt sich bei Vertragsschluss mit ihrer ausschließlichen Geltung einverstanden.

1.2 Wir widersprechen hiermit ausdrücklich etwaigen abweichenden und entgegenstehenden oder ergänzenden Allgemeinen Mietbedingungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen und erkennen deren Geltung nicht an. Solche abweichenden und entgegenstehenden oder ergänzenden Allgemeinen Mietbedingungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden selbst bei Kenntnis unsererseits nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird von uns ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

2. Vertragsgegenstand

2.1 Vertragsgegenstand ist die Nutzungsüberlassung eines Wohnmobils oder Reisemobils(„Fahrzeug“) für Reisen in Europa (s. Details in 12. dieser Allgemeinen Mietbedingungen) zu privaten Zwecken.

2.2 Verträge mit Unternehmern über die Nutzungsüberlassung von Fahrzeugen schließt der Vermieter nicht.

2.3 Der Mieter schuldet den Mietzins nebst weiterer Entgelte für gesondert gebuchte oder vermittelte Zusatzleistungen, insb. Versicherungsprämien.

2.4 Das Fahrzeug ist gemäß den geltenden allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) haftpflichtversichert gegenüber Dritten mit Deckung für Sach- und Vermögensschäden, für

Nach den Grundsätzen eines Teil- bzw. Vollkaskoschutzes mit einem Selbstbehalt pro Schadenfall in Höhe der Vereinbarung im Mietvertrag besteht Haftungsfreistellung, soweit die Bedingungen keine volle Haftung des Mieters vorsehen.

2.5 Der Vermieter überlässt dem Mieter das vertraglich festgelegte Fahrzeug (Stückschuld). Der Mieter hat keinen Anspruch auf ein anderes Fahrzeug gleicher Art und Güte. Dem Vermieter steht das Recht zu, einseitig ein anderes Fahrzeug zuzuweisen, soweit dieses nach Art und Güte mindestens gleichwertig ist.

3. Ersatzfahrzeug

3.1 Der Mieter kann die Annahme eines mindestens gleichwertigen Fahrzeuges als vertragsgemäße Leistung ablehnen, soweit berechtigte Interessen entgegenstehen.

3.2 Der Vermieter erstattet die sich ergebende Preisdifferenz, sofern der Mieter ein bei dem Vermieter verfügbares Ersatzfahrzeug in einer kleineren Fahrzeugkategorie als ursprünglich vereinbart akzeptiert.

3.3 Durch ein Ersatzfahrzeug entstehende Nebenkosten des Mieters, insbesondere Stand-, Fähr- oder Mautgebühren sowie Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters.

3.4 Der Vermieter kann die Stellung eines Ersatzfahrzeuges verweigern, wenn das Fahrzeug durch das Verschulden des Mieters zerstört wird oder es absehbar ist, dass die Nutzung durch einen Umstand eingeschränkt oder unmöglich wird, den der Mieter zu vertreten hat. Eine Kündigung des Mieters nach 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist in diesem Fall ausgeschlossen.

3.5 Mit Darstellungen der verfügbaren Fahrzeuge oder sonstigen Leistungsdarstellungen fordert der Vermieter den Mieter zur Abgabe eines Angebotes im rechtlichen Sinne auf (sog. invitatio ad offerendum). Mit der Zusendung des unterschriebenen Wohnmobilmietvertrages im Original oder als Scan gibt der Mieter ein verbindliches Angebot über den Abschluss des Mietvertrages zu den im Mietvertrag angegebenen Bedingungen ab. Der Vermieter kann das Angebot annehmen, indem er den unterschriebenen Mietvertrag an den Mieter im Original oder als Scan zusendet oder ihm anderweitig den Vertragsschluss binnen sieben Tagen bestätigt oder seine Verpflichtungen aus dem Vertragsangebot gegenüber dem Mieter erbringt.

3.6 Unsere öffentlich präsentierten Leistungen stellen kein Angebot zum Vertragsschluss dar, sondern nur eine Aufforderung, Angebote an uns abzugeben.

3.7 Vertragliche Absprachen sind ausschließlich von dem Geschäftsführer zu treffen. Andere Erfüllungsgehilfen verfügen nicht über entsprechende Vollmachten, vertragliche Abreden zu treffen, zu ändern oder aufzuheben.

4. Mietpreis

4.1 Der individuell vereinbarte Mietpreis gilt vorbehaltlich anderer Individualvereinbarung pro Nacht.

4.2 Der Mieter verpflichtet sich zu einer zusätzlichen Zahlung in Höhe von 5,00 € pro angefangener Stunde, sofern eine nicht vereinbarte Überziehung der Mietdauer um mehr als 30 Minuten erfolgt. Hinzu kommt eine Nutzungsentschädigung, die sich nach dem vereinbarten Mietzins richtet, siehe 22.3 dieser Allgemeinen Mietbedingungen. Der Vermieter kann einen gesonderten, darüberhinausgehenden Schaden geltend machen.

4.3 Der Mietpreis enthält Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe, soweit diese anfällt.

4.4 Der Mieter darf ohne Aufpreis pro Mietnacht 250 Kilometer mit dem Fahrzeug zurücklegen. Die Fahrleistung überschreitende Fahrstrecken stellt der Vermieter vorbehaltlich abweichender Individualvereinbarung mit 0,80 Euro pro Kilometer gesondert in Rechnung.

4.5 Optional können entgeltpflichtige Zusatzleistungen zum Mietpreis vereinbart werden.

4.6 Im Falle eines befristeten Mietverhältnisses (siehe 22.1 dieser Allgemeinen Mietbedingungen) sind mit Buchung 30 % des Gesamt-Mietpreises, mindestens jedoch 200,00 Euro, als Anzahlung binnen fünf (5) Bankarbeitstagen nach Vertragsschluss fällig. Der Restbetrag ist acht (8) Wochen vor Mietbeginn fällig. Erfolgt die Buchung weniger als acht (8) Wochen vor Beginn der Miete, ist die Miete in voller Höhe innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen nach Zugang der Buchungsbestätigung fällig.

4.7 Der Vermieter kann die Herausgabe des Mietfahrzeuges verweigern, soweit der Mietpreis nicht vollständig bei ihm eingegangen ist.

5. Mietsicherheit / Kaution

5.1 Der Mieter verpflichtet sich, eine Mietsicherheit / Kaution bei dem Vermieter zu hinterlegen. Die Höhe beträgt regelmäßig 1.500,00 Euro; je nach Fahrzeug kann jedoch im Einzelfall auch eine höhere Mietsicherheit / Kaution individuell vereinbart werden.

5.2 Die Mietsicherheit ist entweder vorab per Banküberweisung vom Konto des Hauptmieters zu entrichten, durch eine auf ihn lautende Kreditkarte zu leisten oder vor der Übergabe des Mietfahrzeugs in bar zu zahlen. Andere Zahlungswege, insb. Debitkarten, akzeptiert der Vermieter nicht. Jedenfalls erfolgt eine Übergabe des Mietfahrzeugs nur, wenn die Mietsicherheit vollständig zur freien Verfügung des Vermieters bei diesem eingegangen ist.

5.3 Der Vermieter kann die Herausgabe des Mietfahrzeuges verweigern, wenn die Mietsicherheit nicht vollständig oder nicht richtig gezahlt wurde und sie auch nicht bei Übergabe in bar mitgebracht wird.

5.4 Der Vermieter kann gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch mit Forderungen aus dem Mietverhältnis aufrechnen.

5.5 Der Vermieter darf die Mietsicherheit in angemessener Höhe zurückbehalten, bis das Bestehen und die Höhe von Ansprüchen gegen den Mieter feststeht.

5.5.1 Die Höhe des zurückbehaltenen Teils der Mietsicherheit entspricht der Höhe der von dem Vermieter behaupteten Ansprüche.

5.5.2 Das Bestehen und die Höhe der Ansprüche stehen fest, sobald die Ansprüche inklusive ihrer Höhe zwischen den Vertragsparteien unstreitig oder von einem Gericht festgestellt sind.

5.5.3 Das Zurückbehaltungsrecht besteht für bis zu drei (3) Monate ab dem Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache, soweit nicht der Vermieter bestehende und sicherungsbedürftige Ansprüche gegen den Mieter behauptet hat.

5.6 Der Vermieter erstattet die Mietsicherheit nach ordnungsgemäßer Rückgabe und der Endabrechnung, ggf. mit Abzügen. Alle ggf. zu beanstandenden Kosten sowie Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter fordert der Vermieter bei der Fahrzeugrückgabe ein oder verrechnet sie mit der Kaution, sofern sie bereits bekannt sind. Kosten für Reparatur oder Neubeschaffung, verursacht durch Schäden am Fahrzeug, Zubehör und / oder Einrichtung kann der Vermieter anhand eines Kostenvoranschlags dem Mieter in Rechnung stellen und / oder von der Kaution einbehalten.

5.7 Die Erstattung der Mietsicherheit kann auch nach mangelfreier Rückgabe des Fahrzeugs bei Überweisung bis zu 10 Werktage dauern.

5.8 Der Mieter kann die Kaution über den Vermieter zusätzlich versichern. Dies ist im Mietpreis noch nicht enthalten. Der Mieter kann dies gesondert über den Vermieter buchen.

5.9 Der Vermieter hat die Mietsicherheit nicht zu verzinsen.

6. Ort und Zeit der Übergabe und Rückgabe

6.1 Die Übergabe und Rückgabe erfolgen zu den Geschäftszeiten des Vermieters montags bis freitags am Sitz des Vermieters in Krefeld, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde (z.B. durch Angabe im Angebot des Fahrzeuges im Internet oder im Mietvertrag).

6.2 Die Übergabe erfolgt frühestens um 14:00 Uhr und die Rückgabe zwischen 10:00 Uhr und 12:00 Uhr, soweit nicht anders vereinbart. Der Mieter hat sich für die Rückgabe in diesem Zeitfenster eine freie Rückgabezeit zu buchen und rechtzeitig das Fahrzeug bei dem Vermieter zur Untersuchung zu übergeben.

6.3 Eine frühere Übergabe oder eine spätere Rückgabe kann gegen Zahlung eines halben Mietpreises (Mietpreis pro Nacht) gebucht werden. Ein Anspruch des Mieters auf Zustimmung des Vermieters hierzu besteht nicht.

6.4 Bei verspäteter Rückgabe ohne vorherige Absprache im Sinne des Absatzes 7.3 schuldet der Mieter dem Vermieter den durchschnittlichen Mietpreis pro Nacht für jede Nacht der verspäteten Rückgabe. Am ersten Tag kann der Vermieter bei einer Überschreitung der Rückgabezeit um mindestens eine Stunde die Rücknahme an diesem Tag verweigern. Der Mieter trägt dann weiter die Sachgefahr und schuldet den durchschnittlichen Mietpreis pro Nacht für eine weitere Nacht.

7. Zustand des Fahrzeuges bei Übernahme und Rückgabe durch den Mieter

7.1 Der Mieter erhält vor der Übernahme des Fahrzeugs eine Einweisung in dessen Bedienung. Die Einweisung erfolgt nach Wahl des Vermieters persönlich oder in Form eines Einweisungsvideos.

7.2 Der Vermieter übergibt das Fahrzeug innen und außen in verkehrstüchtigem und gereinigtem Zustand. Der Abwassertank ist geleert, die Toilettenkassette geleert und gespült.

7.3 Die Rückgabe muss in gleichem Zustand wie bei Übergabe erfolgen, soweit keine abweichende Vereinbarung zwischen den Parteien wenigstens in Textform getroffen ist.

Das Fahrzeug ist besenrein zu säubern.

7.4 Der Mieter muss das Fahrzeug mit gleichem Kraftstofffüllstand zurückgeben, wie er es erhalten hat. Auch andere Hilfs- und Betriebsstoffe, wie Öl oder AdBlue, sind auf eigene Kosten wieder aufzufüllen; dabei ist auf Herstellervorgaben zu achten.

7.5 Bei Übernahme und Rückgabe fertigen die Parteien jeweils ein Protokoll. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug im Rahmen der Übernahme bei Mietbeginn zu überprüfen. Falls Beschädigungen oder Mängel festgestellt werden, wird der Vermieter diese im Mietbeginnprotokoll vermerken.

7.6 Der Vermieter wird das Fahrzeug bei der Rückgabe am Mietende überprüfen. Beschädigungen oder Mängel wird der Vermieter im Mietendprotokoll vermerken. Der Vermieter schuldet hierbei nur eine Sichtprüfung. Verdeckte Schäden oder Mängel, die im Rahmen der Sichtprüfung bei der Rückgabe für den Vermieter nicht offenkundig sind und deshalb nicht im Mietendprotokoll vermerkt werden, gelten nicht als hingenommen.

8. Fahrzeugabmessungen und -gewicht

8.1 Der Mieter ist verpflichtet, sich vor Fahrtantritt von den Abmessungen des Fahrzeuges zu vergewissern. Die Angaben im Fahrzeugschein spiegeln teils nicht die tatsächlichen Ausmaße wider.

8.2 Es wird geraten, vor der Abreise anhand einer Waage zu prüfen, ob das zulässige Gesamtgewicht eingehalten wurde. Für Gewichtsüberschreitungen ist der Mieter allein verantwortlich.

9. Persönliche Voraussetzungen

9.1 Mieter und eingetragene Fahrer müssen mindestens 18 Jahre alt und im Besitz einer in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einem ausländischen Äquivalent sein. Mieter müssen über ein auf sie lautendes Bankkonto verfügen, von dem Zahlungen auf diesen Mietvertrag an den Vermieter erfolgen.

9.2 Ausschließlich solche Fahrer dürfen das Fahrzeug führen, die schriftlich im Vertrag und / oder im Mietbeginnprotokoll als solche benannt sind. Diese müssen bei Übergabe einen gültigen Personalausweis / Reisepass und Führerschein im Sinne des vorigen Absatzes vorlegen. Der Vermieter ist zur Anfertigung von Ablichtungen der vorgelegten Dokumente berechtigt. Kann weder im vereinbarten Zeitpunkt der Übergabe noch innerhalb einer angemessenen Nachfrist der Führerschein im Original vorgelegt werden, so ist der Vermieter zum Rücktritt berechtigt.

10. Generelle Fürsorge- und Sorgfaltspflichten des Mieters

10.1 Der Mieter ist generell verpflichtet, das Fahrzeug vor jedem Fahrtantritt auf Fahrtauglichkeit und Schäden zu überprüfen. Beschädigungen oder Mängel hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich in Textform anzuzeigen.

10.2 Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug ab dem Zeitpunkt der Übergabe so zu behandeln und zu benutzen, wie es ein verständiger, auf die Werterhaltung bedachter Eigentümer tun würde.

10.3 Der Mieter haftet im gesetzlichen Umfang für alle Vermögensschäden des Vermieters, die aufgrund einer schuldhaften Verletzung seiner allgemeinen und / oder nach dem Mietvertrag inklusive dieser Allgemeinen Mietbedingungen bestehenden Fürsorge- und Sorgfaltspflichten entstehen. Der Vermieter ist bei Versicherungsfällen verpflichtet, zunächst die Fahrzeugvoll- oder Fahrzeugteilversicherung (Voll- oder Teilkaskoversicherung) in Anspruch zu nehmen. Leistungen der Versicherung mindern die Schadensersatzpflicht des Mieters.

11. Konkrete Verhaltenspflichten des Mieters

11.1 Die Nutzung des Fahrzeugs ist lediglich im Gebiet des geographischen Europas innerhalb der Europäischen Union (ausgenommen Zypern), Norwegen, Schweiz, Kroatien, Liechtenstein, Vereinigtes Königreich, Andorra, San Marino, Albanien und Monaco zulässig. Außerhalb dieser Grenzen besteht in der Kraftfahrversicherung (insbesondere Vollkaskoschutz) kein Versicherungsschutz.[LW|FG1] [LW|FG10]

Will der Mieter das Fahrzeug in anderen Ländern und Gebieten benutzen, so ist hierzu eine ausdrückliche, vorherige, schriftliche Zustimmung des Vermieters erforderlich. In Länder, welche EU-Handelsbeschränkungen unterliegen, darf das Fahrzeug jedenfalls nicht bewegt werden, derzeit insb. Russland und Weißrussland. Das Fahrzeug darf nicht in Kriegsregionen bewegt werden.

Herrscht in einem Landesteil Krieg, darf das Fahrzeug auch nicht in das betreffende Land im Übrigen bewegt werden.

11.2 Hält sich der Mieter nicht an die in den folgenden Abschnitten dieser Allgemeinen Mietbedingungen vereinbarten Nutzungsbedingungen, liegt eine Pflichtverletzung des Mieters beim Gebrauch des Fahrzeugs vor:

11.2.1 Das Fahrzeug darf nur auf amtlich als Straßen gewidmeten und asphaltierten oder gepflasterten Wegen oder solchen Parkflächen genutzt werden. Nur auf bewachten Campingplätzen sind andere Untergründe zulässig.

11.2.2 Die Teilnahme an Sonderveranstaltungen, Geländefahrten, Fahrertrainings, Rennveranstaltungen und ähnliche Nutzungen sind untersagt.

11.2.3 Die Beförderung leicht entzündlicher, giftiger, sonst gefährlicher oder unter das Betäubungsmittelgesetz fallenden Stoffen ist untersagt. Das bei Übernahme im Fahrzeug befindliche Campinggas ist hiervon ausgenommen.

11.2.4 Jegliche Verwendung im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten oder Zoll- und Steuervergehen ist untersagt.

11.2.5 Die Benutzung des Fahrzeugs ist nicht gestattet, sofern der jeweilige Fahrer nicht im Besitz einer gültigen, in Deutschland anerkannten, Fahrerlaubnis ist, ein Fahrverbot besteht oder die Fahrerlaubnis (vorläufig) entzogen ist.

11.2.6 Die Benutzung des Fahrzeugs ist nicht gestattet, sofern der Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen (fahruntauglicher Fahrer).

11.2.7 Im Fahrzeug darf nicht geraucht werden. Tiere sind im Fahrzeug untersagt, soweit keine abweichende Vereinbarung in Textform vorliegt.

11.2.8 Im Falle von Beschädigungen / Unfällen ist die Schadensituation umfassend zu dokumentieren, der Vermieter unverzüglich zu informieren und bei Schäden von Dritten oder unter Berührung der Interessen Dritter die Polizei hinzuziehen.

11.2.9 Bei Auftreten von Anomalien (z.B. Warnlampen) ist der Vermieter und ggf. der Herstellerkundendienst des Fahrzeuges zu konsultieren.

11.2.10 Wasser darf nur aus sicheren Quellen in den Frischwassertank geleitet werden. Im Fahrzeug befindet sich kein Trinkwasser.

11.2.11 In den Grauwassertank dürfen keine Abwässer geleitet werden (auch nicht Kochwasser von Broccoli, Grillrost-Reinigung, Fisch, etc.).

11.2.12 Bei Rückwärtsfahrten ist stets ein sich außerhalb des Fahrzeugs aufhaltender Einweiser hinzuzuziehen.

11.2.13 Es ist es nicht gestattet, schneller als 130 km/h [LW|FG2] zu fahren.

11.2.14 Anbauteile und Ausrüstung sind vor Fahrtbeginn vollständig zurückzubauen, bzw. zu verstauen und / oder sicher zu befestigen. Wenn das jeweilige Teil bei Übernahme des Fahrzeugs bei Mietbeginn nicht an- oder aufgebaut war, beschränkt es im Zweifel die Fahrtüchtigkeit.

11.2.15 Bei Verlassen des Fahrzeuges sind Fenster und das Fahrzeug (einschließlich Aufbau) zu verschließen und eine etwaig vorhandene Markise einzufahren. Die Markise ist auch nachts einzufahren. Der Mieter trägt dafür Sorge, dass das Fahrzeug sicher abgestellt ist und keiner Gefahr von Beschädigungen (insbesondere durch Vandalismus, Naturgewalten, Diebstahl) ausgesetzt ist (z.B. auf bewachten Parkplätzen oder Campingplätzen).

11.2.16 Bei Temperaturen unter dem Gefrierpunkt ist das Fahrzeug in der Mindeststufe zu beheizen. Wasserführende Teile können durch Frost beschädigt werden, dies betrifft insbesondere Abwasserleitungen und den Grauwassertank. Diese sind im Fall von Frost wasserfrei zu halten.

11.2.17 Das Fahrzeug darf nicht in einer maschinellen Waschanlage oder in SB-Waschboxen mit harten Bürsten gewaschen werden, da Aufbauten, der Lack und die Kunststofffenster hierunter leiden. Eine Außenreinigung darf nur von Hand erfolgen.

11.2.18 Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen.

11.2.19 Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern; dazu zählen insbesondere Lackierungen, Aufkleber und Klebefolien.

11.2.20 Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug unterzuvermieten.

11.2.21 Der Mieter muss sich mit den Bedienungsanleitungen zum Fahrzeug vertraut machen. Insbesondere ist darauf zu achten, dass Anbauteile keine Schäden verursachen (Aufschwingen der Hecktüren, Schäden durch beförderte Fahrräder, etc.).

11.2.22 Der Mieter hat die in der Betriebsanleitung des Herstellers für das Fahrzeug vorgegebenen Vorgaben einzuhalten, etwa wenn die Kontrollleuchten im Fahrzeug (z.B. für Ölstand / Öldruck, Wasser, Temperatur, Bremsenverschleiß oder Sonstiges) ein Problem signalisieren.

11.2.23 Der Mieter hat das Fahrzeug bei extremen Wetterbedingungen (z.B. Hagel, Sturm, Überschwemmung, starker Schneefall) entsprechend gegen Beschädigungen zu sichern.

11.2.24 Der Mieter hat das Fahrzeug bei Besorgnis der Beschädigung durch Vandalismus auf eigene Kosten entsprechend zu sichern, zum Beispiel durch Abstellen in einer gesicherten Garage.

11.2.25 Der Mieter muss den Ölstand des Motors und der Nebenaggregate sowie den Reifendruck vor jedem Antritt einer längeren Fahrt prüfen und ggf. entsprechend den Vorgaben des Herstellers richtig einstellen.

12. Mängel / Panne

12.1 Im Falle eines Mangels oder einer Panne hat der Mieter unverzüglich den Vermieter in Textform hierüber zu unterrichten, um etwaige Reparaturen zu veranlassen oder Tipps zur Wiederinstandsetzung zu geben. Ist der Vermieter nicht erreichbar, hat der Mieter den Schutzbriefpartner unter der im Schutzbrief angegeben Telefonnummer [LW|FG3] anzurufen/ kontaktieren.

einzuschalten und die Unterrichtung des Vermieters unverzüglich nachzuholen. Unterbleibt eine Anzeige, hat der Mieter dem Vermieter den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

12.2 Der Mieter kann Reparaturen, die zur Nutzung zwingend erforderlich sind, bis zu 100 € je Einzelfall vornehmen lassen und erhält diese gegen Belegvorlage erstattet, soweit er zuvor vergeblich und nachweislich versucht hat, den Vermieter zu erreichen; im Falle eines Austauschs ist zusätzlich die Vorlage des ausgetauschten Teils erforderlich. Dieses Recht besteht nicht, wenn die Ursache des Mangels / der Panne aus der Sphäre des Mieters stammt. Eigenleistungen des Mieters werden nicht vergütet.

12.3 Der Mietpreisanspruch des Vermieters mindert sich um 1/24 der Miete pro Nacht je Stunde, die die Gebrauchstauglichkeit erheblich gemindert ist. Dies gilt nicht, wenn die Ursache des Mangels / der Panne auf einem Verhalten des Mieters oder ihm zurechenbarem Verhalten, etwa seiner Mitreisenden, beruht. Der Mieter verzichtet auf alle weitergehenden Ansprüche, es sei denn, für den technischen Defekt ist ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Vermieters ursächlich.

13. Fahrzeugversicherung

13.1 Jedes Fahrzeug ist haftpflicht- sowie teil- oder [LW|FG4] vollkaskoversichert. Soweit nachstehend angegeben, ist die Versicherung in dem Mietpreis enthalten:

13.1.1 Die Selbstbeteiligung des Mieters für Schäden beträgt im Rahmen einer Vollkaskoversicherung 1.500 € und im Rahmen einer Teilkaskoversicherung 500 €, jeweils pro Schaden. Die Versicherungsbedingungen werden zusammen mit dem Mietvertrag ausgehändigt. Bei Haftpflichtschäden ist die Haftung nach Maßgabe der näheren Bestimmungen dieser AMB auf 1.500 € je Schadensfall begrenzt.

13.1.2 In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung beträgt die Deckungssumme 100 Mio. € für Personen-, Sach- und Vermögensschäden (p.P. max. 12 Mio. €).

13.2 Sollte der Mieter erweiterten Versicherungsschutz wünschen, hat er diesen auf eigene Kosten zu besorgen. Der Vermieter hat kann hierzu Angebote vermitteln, ohne dazu verpflichtet zu sein.

14. Mieterhaftung

14.1 Der Mieter haftet im Falle von Schäden, die der Mieter, seine Mitreisenden oder sonst ihm zurechenbare Personen verursachen, nach den gesetzlichen Vorgaben, sofern diese Allgemeinen Mietbedingungen nichts Abweichendes regeln.

14.2 Sämtliche im Mietvertrag aufgenommene Mieter haften gesamtschuldnerisch.

14.3 Der Mieter hat im Rahmen seiner gegenüber dem Vermieter bestehenden Fürsorge- und Sorgfaltspflichten für das gemietete Fahrzeug (den allgemein geltenden sowie denen gemäß 11 dieser Allgemeinen Mietbedingungen) auch das Verschulden von seinen Mit- und Beifahrern sowie Mitreisenden zu vertreten. Beifahrer und Mitreisender ist jeder, der sich mit Wissen und im Einverständnis mit dem Mieter im oder am Fahrzeug befindet.

14.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen zugunsten des Mieters gelten nicht für vorsätzlich verursachte Schäden. Für grob fahrlässig verursachte Schäden haftet der Mieter in der Schwere des Verschuldens entsprechender Höhe, maximal bis zur Höhe des Gesamtschadens. Bei einem Verstoß gegen in diesen Bedingungen explizit genannte Mieterpflichten wird Vorsatz vermutet. Dem Mieter obliegt der Entlastungsbeweis. Im Falle grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter die Beweislast für einen geringeren Grad des Vertretenmüssen. Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenn die Verletzung der Vertragspflicht keinen Einfluss auf den Schadenseintritt oder auf die Feststellung des Schadens sowie auf die Voraussetzungen der Gewährung der Haftungsbeschränkung hat, außer im Falle arglistigen Verhaltens.

14.5 Von der Haftungsbeschränkung ausgenommen und nicht von Versicherungen gedeckt sind (inklusive aller daraus resultierenden Folgeschäden) insbesondere:

  • Schäden aus Verhalten unter Alkoholeinfluss,
  • Schäden an Campingausstattung,
  • Schäden im Innenraum,
  • Schäden an Anbauten wie Markise, Fahrradträger, Anhängerkupplung, Sat-TV und Solaranlage,
  • Auf Schaltfehlern beruhende Schäden (z.B. „falscher Gang“),
  • Falschbetankung (Benzin statt Diesel, Diesel statt Benzin, Kraftstoff im Wassertank),
  • Betriebsschäden, wie z.B. durch einen durch äußere Einflüsse verursachten Reifenplatzer,
  • unsachgemäßer Gebrauch, wie z.B. das Befahren unbefestigter Straßen,
  • durch Ladegut verursachte Schäden,
  • Schäden, die bei der Benutzung von Fähren oder Autozügen entstehen,
  • Mietausfallschaden und
  • Merkantiler Minderwert.

14.6 Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (beispielsweise Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters, welches für den Schaden ursächlich war (beispielsweise ein Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen gemäß 12 dieser Allgemeinen Mietbedingungen oder eine sonstige Pflicht- / Obliegenheitsverletzung des Mieters) dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Fahrzeugvoll- oder Fahrzeugteilversicherung gegenüber dem Vermieter ganz oder teilweise auf Leistungsfreiheit nach den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) berufen kann, haftet der Mieter für alle Vermögensschäden des Vermieters in gesetzlichem Umfang, soweit diese nicht durch eine Versicherungsleistung gedeckt sind. Der Mieter hat sich über die Versicherungsbedingungen vor Mietbeginn zu unterrichten. Ihm stehen entsprechende Auskunftsrechte gegenüber dem Vermieter zu.

14.7 Der Mieter gestattet dem Vermieter eine Abrechnung der Nettoreparaturkosten auf Basis eines Kostenvoranschlags einer Fachwerkstatt oder durch eigenes Fachpersonal mit Standardsoftware für die Kalkulation von Schäden (z.B. SilverDAT).

14.8 Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass der Abschluss einer Zusatzversicherung zur teilweisen oder vollständigen Erstattung der Selbstbeteiligung sinnvoll ist.

14.9 Der Mieter hat Schäden nicht zu ersetzen, soweit im Falle fremden Verschuldens Dritte den Schadensausgleich besorgen. Dabei ist unverzüglich der Vermieter in Textform über einen solchen Schadenfall zu unterrichten und die Polizei hinzuziehen.

14.10 Im Falle von Diebstahl / Unterschlagung gilt eine Haftungsreduktion auf 2.500 €.

15. Reparatur

15.1 Es ist dem Vermieter vorbehalten, im Falle eines Schadens an der Mietsache die die Reparatur ausführende Fachwerkstatt zu bestimmen.

15.2 Der Mieter hat Schäden, die während der Mietdauer an der Mietsache eintreten, nicht ohne vorherige Einwilligung des Vermieters im Wege einer Eigen- oder Fremdreparatur zu beseitigen, es sei denn es liegt ein Fall von 13.2 dieser Allgemeinen Mietbedingungen vor.

15.3 Nimmt der Vermieter die Reparatur eines Schadens selbst oder durch eigene Mitarbeiter vor, so wird hiermit ein Stundensatz je geleistete Arbeitsstunde und Person in Höhe von 119,00 € inkl. MwSt. als angemessene Ersatzleistung vereinbart, welche der Mieter dem Vermieter zu ersetzen hat.

16. Schadenspauschalen und Bearbeitungsgebühren

16.1 Mieter und Vermieter vereinbaren für die folgenden, häufig auftretenden Fahrzeugbeschädigungen, sofern vom Mieter zu vertreten, einen pauschalen Einbehalt der Kaution in angegebener Höhe (Einbehalt gilt pro Schaden):

  • 350 € pro defektem Außenspiegel
  • 100 € pro stark verschmutztem Sitz

16.2 Der Vermieter erhebt für die Abwicklung eines im Mietzeitraum durch den Mieter verursachten Schadens jeglicher Art, der vom Vermieter bearbeitet werden muss, eine Bearbeitungsgebühr von 54,00 € inkl. MwSt. pro Schadensfall.

16.3 Der Vermieter erhebt für die Bearbeitung von durch den Mieter verursachten Strafgebühren oder Verwarn- oder Bußgeldern, insbesondere „Blitzer-Fotos“ und „Tickets“ für Falschparken, eine Bearbeitungsgebühr von 44,00 € inkl. MwSt. pro Fall.

16.4 Dem Mieter ist in jedem Einzelfall und zu jeder Schadensposition der Nachweis eines geringeren Schadens jeweils vorbehalten.

17. Abtretung von Ansprüchen gegen Dritte

17.1 Der Vermieter tritt mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Befriedigung sämtlicher Schadensersatzansprüche des Vermieters durch den Mieter alle ihm möglicherweise gegenüber dritten Personen zustehenden Schadensersatzansprüche zum Zwecke der Geltendmachung an den Mieter ab.

18. Unfall- / Schadensaufnahme

18.1 Der Mieter ist verpflichtet, bei Verkehrsunfällen (auch ohne Fremdbeteiligung), Brand, Wildschäden, Vermögensdelikten, Einbruch oder Sachbeschädigung an dem Fahrzeug unverzüglich die örtliche Polizei hinzuziehen und für die Aufnahme des Unfall- bzw. Schadenhergangs unter Stellung von Strafanträgen wegen aller in Betracht kommender Delikte zu sorgen, unverzüglich den Vermieter zu benachrichtigen und ihm einen ausführlichen Unfallbericht (Vorlage z.B. unter [https://www.kfz-auskunft.de/info/unfallbericht.pdf](https://www.kfz-auskunft.de/info/unfallbericht.pdf)) mit beigefügter Unfallskizze spätestens bis zum Ablauf einer Woche nach dem schädigenden Ereignis mindestens in Textform zu schicken.

18.2 Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter bei Unfällen mit Fremdbeteiligung außerdem die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und deren Haftpflichtversicherungen sowie Namen und Anschriften der Fahrer und der Zeugen in Textform unverzüglich mitzuteilen.

19. Verlust von Fahrzeugpapieren oder Schlüsseln

19.1 Der Mieter ist im Falle des Verlusts von Fahrzeugpapieren oder eines Schlüssels verpflichtet, die Kosten der Ersatzbeschaffung zu tragen sowie den damit verbundenen Zeit- und sonstigen Aufwand des Vermieters zu entschädigen, soweit er den jeweiligen Verlust zu vertreten hat.

19.2 Der Mieter verpflichtet sich dazu den Zeitaufwand des Vermieters in Höhe von 119,00 € inkl. MwSt. je Stunde zu entschädigen. Diese Höhe wird hiermit als angemessen vereinbart. Es bleibt dem Mieter vorbehalten, den Aufwand des Vermieters durch Eigenleistungen zu minimieren.

20. Besondere Fahrtkosten und Strafen des Mieters

20.1 Straßennutzungs- und Parkgebühren sowie Verwarngelder, Strafgebühren und Bußgelder gehen zu Lasten des Mieters. Gleicht der Vermieter sie gegenüber Dritten aus, hat der Mieter diese insoweit jeweils auf erstes Anfordern zu erstatten. Der Vermieter kann mit ihnen gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters aufrechnen.

20.2 Die Einhaltung der Straßenverkehrsgesetze beim Betrieb des Fahrzeugs und der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr im In- und Ausland ist ausschließlich Sache des Mieters. Soweit der Vermieter Strafen / Gebühren wegen Verstößen begleicht, hat der Mieter sie auf erstes Anfordern dem Mieter zu erstatten. Gilt in dem jeweiligen Land im Falle von Verkehrsverstößen die Fahrerhaftung, wird der Vermieter das jeweilige Bußgeld nicht begleichen, sondern der anfordernden Behörde den Mieter als Fahrer mit dessen ladungsfähiger Anschrift benennen.

21. Kündigung, Stornierung, Unmöglichkeit

21.1 Ist ein Termin für die Rückgabe des Fahrzeugs bestimmt (befristetes Mietverhältnis) ist die vereinbarte Mietdauer für beide Parteien verbindlich. Sie kann nur im gegenseitigen Einvernehmen verlängert oder verkürzt werden. Eine Kündigung oder Stornierung des Vertrages ist, außer bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von 543 BGB, beiderseitig ausgeschlossen; Verbraucher‑Widerrufsrechte bleiben hiervon unberührt. Im Falle der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt der Mieter zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet. Die Parteien verzichten in diesem Fall gegenseitig auf alle etwa bestehenden weitergehenden Ansprüche, insbesondere Schadensersatz einschließlich Ersatz von Mangelfolgeschäden. Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der wichtige Grund vom Vermieter grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten ist. Dieser Verzicht gilt ebenfalls nicht, wenn der wichtige Grund vom Mieter zu vertreten ist.

21.2 Das Mietverhältnis verlängert sich entgegen 545 BGB nicht automatisch, wenn der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fortsetzt. Im Falle einer verspäteten Rückgabe kann der Vermieter eine Entschädigung gemäß 546a Abs. 1 BGB in Höhe des vereinbarten Mietpreises vom Mieter verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist gemäß 546a Abs. 2 BGB nicht ausgeschlossen.

21.3 Der Vermieter wird dem Mieter im Falle einer unberechtigten Stornierung, die nicht bspw. ein wirksamer Rücktritt oder Verbraucher‑Widerruf [LW|FG5] ist, aus Kulanz eine Erstattung leisten, wobei dem Vermieter folgender Anteil des Mietpreises samt vereinbarter Zusatzleistungen zusteht:

  • bis zu 50 Tage vor Reiseantritt 30 % des Mietpreises
  • vom 49. bis 15. Tag vor Reiseantritt 75 % des Mietpreises
  • vom 14. bis 2. Tag vor Reiseantritt 90 % des Mietpreises
  • ab 24h vor Abholung oder bei Nichtabnahme des Fahrzeugs zum vereinbarten Mietbeginn 100 % des Mietpreises

21.4 Der Vermieter wird von der Verpflichtung zur Vertragserfüllung frei, wenn nach Vertragsschluss die vertragsmäßige Bereitstellung des Fahrzeugs unmöglich wird, ohne dass ihn ein Verschulden trifft und wenn außerdem eine rechtzeitige Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor der Übergabe nicht mit zumutbarem Aufwand möglich ist.

21.5 Den Vermieter trifft insbesondere kein Verschulden, wenn das Fahrzeug vor Beginn der Mietzeit durch einen Verkehrsunfall oder infolge höherer Gewalt bei Naturereignissen so beschädigt wurde, dass es nicht mehr gebrauchstauglich ist. Der Aufwand für eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung ist insbesondere dann unzumutbar, wenn der Aufwand unter Berücksichtigung der Mietdauer und des vereinbarten Gesamtmietpreises und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters steht. Im Falle einer ersatzlosen Stornierung durch den Vermieter wird dieser dem Mieter den bereits gezahlten Mietpreis erstatten. Der Mieter verzichtet in diesem Fall auf weitergehende Ansprüche gegen den Vermieter, es sei denn, dem Vermieter fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last.

21.6 Der Mieter hat das Recht, den Vertrag gegen Erstattung etwaiger Anzahlungen zu kündigen oder eine angemessene Minderung zu verlangen, soweit der Vermieter zum vereinbarten Mietbeginn kein mindestens gleichwertiges Fahrzeug rechtzeitig bereitstellt. Dieses Kündigungsrecht des Mieters ist ausgeschlossen, sofern sich die Bereitstellung nur unwesentlich verzögert.

21.7 Im Falle eines nicht von dem Mieter verschuldeten Verkehrsunfalles während der Mietdauer, welcher die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs wesentlich einschränkt, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag fristlos in Textform zu kündigen. Der Mieter bleibt auch in diesem Fall zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet.

21.8 Treten nach der Übernahme des Fahrzeugs durch den Mieter nicht-unfallbedingte, technische Defekte am Fahrzeug auf, die die Gebrauchstauglichkeit wesentlich einschränken und die der Mieter nicht zu vertreten hat, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen, sofern es nicht möglich ist, den Defekt durch eine Reparatur kurzfristig zu beheben. Der Mieter bleibt auch in diesem Fall zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet.

Der Mieter bleibt auch in diesem Fall zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet.

21.9 Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung sinnvoll ist. Diese können Mieter über den Vermieter gesondert buchen.

22. Fürsorgepflichten und Haftung des Vermieters

22.1 Der Vermieter ist verpflichtet, die Regulierung aller Fahrzeugschäden, die einen Versicherungsfall darstellen, bei den betreffenden Fahrzeugversicherungen zu verlangen, soweit dies nicht unwirtschaftlich oder offensichtlich aussichtslos erscheint.

22.2 Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die Eignung des Fahrzeugs über dessen übliche und vertragsgemäße Verkehrstauglichkeit hinaus, es sei denn, dies ist schriftlich anders vereinbart.

22.3 Der Vermieter haftet bei einer Verletzung von vertraglichen und / oder außervertraglichen Pflichten nach gesetzlicher Vorgabe, soweit in diesen Allgemeinen Mietbedingungen nichts Anderes vereinbart ist. Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters ist ausgeschlossen. Auf Schadensersatz haftet der Vermieter – egal aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Kardinalpflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die jeweils andere Partei regelmäßig vertraute und vertrauen durfte). Im letztgenannten Fall ist die Haftung des Vermieters auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

22.4 Die sich aus dem vorgenannten Absatz ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Vermieter eine Garantie übernommen oder arglistig einen Mangel verschwiegen hat.

22.5 Der Vermieter haftet nicht für Gegenstände, die vom Mieter in das Fahrzeug eingebracht wurden, wie bspw. Reisegepäck, Kameras oder Fahrräder. Bei Verkehrsunfällen ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter alle zur Durchsetzung seiner Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche gegenüber Unfallgegnern erforderlichen Daten in Textform mitzuteilen; dies gilt auch für entsprechende Ansprüche seiner Beifahrer und Mitreisenden.

23. Verbraucherwiderruf

23.1 Belehrung:

23.1.1 Sie haben das Recht, binnen vierzehn (14) Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

23.1.2 Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn (14) Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

23.1.3 Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Friedas Camper GmbH, Hülser Str. 706b, 47803 Krefeld, +49 2151 8955504, info@friedascamper.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

23.1.4 Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

23.2 Folgen des Widerrufs

23.2.1 Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas Anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

23.2.2 Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht

23.3 Der Mieter stimmt der Vertragserfüllung des Vermieters schon vor Ablauf der Widerrufsfrist unter Verzicht auf dann noch bestehende Verbraucherwiderrufsrechte zu.

24. Datenschutz

24.1 Der Mieter ist damit einverstanden, dass der Vermieter seine persönlichen Daten speichert.

24.2 Der Vermieter darf diese Daten an Dritte, die ein berechtigtes Interesse haben, weitergeben, wenn die bei der Anmietung gemachten Angaben in wesentlichen Punkten unrichtig sind oder das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von zwei (2) Stunden nach Ablauf der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird oder Mietforderungen im Mahnverfahren geltend gemacht werden müssen. Darüber hinaus kann einer Weiterleitung der Daten an alle für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zuständigen Behörden oder deren Bevollmächtigten für den Fall erfolgen, dass der Mieter sich tatsächlich unredlich verhalten hat bzw. hinreichende Anhaltspunkte hierfür bestehen. Dies erfolgt beispielsweise für den Fall falscher Angaben zur Vermietung, Vorlage falscher bzw. verlustgemeldeter Personalurkunden, Nichtrückgabe des Fahrzeuges, Nichtmitteilung eines technischen Defekts, Verkehrsverstößen, u.ä.

24.3 Vor Vertragsabschluss kann eine Auskunft über das Zahlungsausfallrisiko des Mieters eingeholt werden. Der Mietinteressent / Mieter gibt hierzu sein Einverständnis. Zu diesem Zweck übermitteln wir ggf. Namen und Kontaktdaten an die Creditreform. Weitere Informationen zur Datenverarbeitung bei Creditreform erhalten Sie in dem ausführlichen Merkblatt Creditreform Informationen gemäß Art. 14 EU‑DSGVO. Bei einem negativen Ergebnis behalten wir uns vor, keine (weiteren) Mietverträge mit den betreffenden Interessenten / Kunden zu schließen.

24.4 Die Fahrzeuge können mit einem GPS-System zur Diebstahlüberwachung ausgestattet sein. Der Vermieter behält sich das Recht vor, das Fahrzeug aus der Ferne stillzulegen und die Verkehrsdaten an entsprechende Dritte Personen und Behörden im Verdachtsfall weiterzugeben.

24.5 Die Friedas Camper GmbH und ihr Partner Borgmann Nutzfahrzeuge dürfen den Kunden per Brief, E-Mail / SMS 1x im Kalenderjahr für ein Angebot über den Kauf eines neuen oder gebrauchten Wohnmobils und 1x im Kalenderjahr für ein Mietangebot, also für eigene Waren und Dienstleistungen, kontaktieren. Sie können diese Einwilligung jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen. Schicken Sie dafür eine E‑Mail an info@friedascamper.de.

24.6 Die Friedas Camper GmbH darf von den Mietern zur Verfügung gestellte Bilder für Werbezwecke nutzen. Dazu zählen auch Bilder, die bei Übergabe oder Rückgabe des Fahrzeuges durch die Friedas Camper GmbH mit den Mietern erstellt worden sind und auf denen die Mieter zu erkennen sind. Sie können diese Einwilligung jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen. Schicken Sie dafür eine E‑Mail an info@friedascamper.de.

25. Schlussbestimmungen

25.1 Mehrere Mieter bilden eine Mietergemeinschaft. Jeder Mieter hat identische Rechte und Pflichten.

25.2 Absprachen oder Erklärungen, die nur mündlich, ohne wenigstens textförmige Bestätigung per E-Mail, SMS, WhatsApp oder Telegramm erfolgt sind, sind in jedem Fall ohne rechtliche Wirkung.

25.3 Der Mieter darf Rechte aus dem Mietvertrag nur mit ausdrücklicher, vorheriger, schriftlicher Zustimmung des Vermieters auf andere Personen übertragen oder an diese abtreten.

25.4 Die Parteien vereinbaren die Geltung von deutschem Recht für ihre gegenseitigen rechtlichen Beziehungen aus und in Zusammenhang mit dem Mietvertrag und diesen Allgemeinen Mietbedingungen.

25.5 Für den Fall, dass der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, vereinbaren die Parteien die Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten aufgrund oder in Zusammenhang mit dem Mietvertrag oder diesen Allgemeinen Mietbedingungen. Zuständig soll dabei das Gericht sein, bei dem der Vermieter seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, sofern nicht das Amtsgericht ausschließlich zuständig ist, in dem sich das Mietobjekt befindet.

Neuwagen - Verkaufsbedingungen 
(Kraftfahrzeuge und Anhänger)

Stand: August 2026

I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers

  1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis drei Wochen, bei Nutzfahrzeugen bis sechs Wochen gebunden. Diese Frist verkürzt sich auf 10 Tage (bei Nutzfahrzeugen auf 2 Wochen) bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen in Textform bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.
  2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der Zustimmung des Verkäufers in Textform. Dies gilt nicht für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Käufers gegen den Verkäufer. Für andere Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer bedarf es der vorherigen Zustimmung des Verkäufers dann nicht, wenn beim Verkäufer kein schützenswertes Interesse an einem Abtretungsausschluss besteht oder berechtigte Belange des Käufers an einer Abtretbarkeit des Rechtes das schützenswerte Interesse des Verkäufers an einem Abtretungsausschluss überwiegen.

II. Preise

Regelungstexte entfallen.

III. Zahlung

  1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.
  2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Käufers aus demselben Kaufvertrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.

IV. Lieferung und Lieferverzug

  1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind in Textform anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
  2. Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern, zu liefern. Diese Frist verkürzt sich auf 10 Tage (bei Nutzfahrzeugen auf zwei Wochen) bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises.
  3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer 2, Satz 1 oder 2 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche statt der Leistung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
  4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz 4 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.
  5. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
  6. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
  7. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte hergeleitet werden.

V. Abnahme

  1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen.
  2. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II dem Verkäufer zu.
  2. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und/oder bei schuldhafter Pflichtverletzung des Käufers Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat, es sei denn, die Fristsetzung ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich. Hat der Verkäufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, z. B. der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Käufer trägt die erforderlichen Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere Kosten nachweist oder der Käufer nachweist, dass geringere oder überhaupt keine Kosten entstanden sind.
  3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.

VII. Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel

  1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln und Rechtsmängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Hiervon abweichend gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
  2. Die Verjährungsverkürzung in Ziffer 1, Satz 2 gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
  3. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 2 dieses Abschnitts entsprechend.
  4. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
  5. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt Folgendes:
    1. Ansprüche auf Mängelbeseitigung sind stets vom Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine Bestätigung über den Eingang der Anzeige in Textform auszuhändigen.
    2. Die Nacherfüllung erfolgt beim Verkäufer oder an dem vom Verkäufer bestimmten Ort, soweit Verkäufer und Käufer nichts anderes vereinbaren. Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, hat sich der Käufer an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten dienstbereiten Betrieb zu wenden.
    3. Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.
    4. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
  6. Soweit der Käufer ein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist, gelten für Sach- und Rechtsmängel an Waren mit digitalen Elementen für die digitalen Elemente nicht die Bestimmungen dieses Abschnittes, sondern die gesetzlichen Regelungen.

VIII. Haftung für sonstige Ansprüche

  1. Für sonstige Ansprüche des Käufers, die nicht in Abschnitt VII. „Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel“ geregelt sind, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
  2. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt IV. „Lieferung und Lieferverzug“ abschließend geregelt. Für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer gelten die Regelungen in Abschnitt VII. „Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel“, Ziffer 3 und 4 entsprechend.
  3. Wenn der Käufer ein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist, und Vertragsgegenstand auch die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen ist, wobei das Neufahrzeug seine Funktion auch ohne diese digitalen Produkte erfüllen kann, gelten für diese digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 327 ff BGB.

IX. Gerichtsstand

  1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
  2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.

X. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

Gebrauchtwagen - Verkaufsbedingungen
(Kraftfahrzeuge und Anhänger)

Stand: August 2026

I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers

  1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis 10 Tage, bei Nutzfahrzeugen bis 2 Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen in Textform bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.
  2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der Zustimmung des Verkäufers in Textform. Dies gilt nicht für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Käufers gegen den Verkäufer. Für andere Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer bedarf es der vorherigen Zustimmung des Verkäufers dann nicht, wenn beim Verkäufer kein schützenswertes Interesse an einem Abtretungsausschluss besteht oder berechtigte Belange des Käufers an einer Abtretbarkeit des Rechtes das schützenswerte Interesse des Verkäufers an einem Abtretungsausschluss überwiegen.

II. Zahlung

  1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.
  2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Käufers aus demselben Kaufvertrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.

III. Lieferung und Lieferverzug

  1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind in Textform anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
  2. Der Käufer kann zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen zwei Wochen, nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern, zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises.
  3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer 2, Satz 1 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
  4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz 3 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.
  5. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
  6. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

IV. Abnahme

  1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
  2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10 % des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II dem Verkäufer zu.
  2. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und/oder bei schuldhafter Pflichtverletzung des Käufers Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat, es sei denn, die Fristsetzung ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich.
  3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.

VI. Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel

  1. Sofern der Käufer ein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist, kann eine Verkürzung der zweijährigen Verjährungsfrist für Sachmängel und Rechtsmängel auf nicht weniger als ein Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Käufer nur wirksam vereinbart werden, wenn der Käufer vor Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt und die Verkürzung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wird. Für Sach- und Rechtsmängel an Waren mit digitalen Elementen gelten für die digitalen Elemente nicht die Bestimmungen dieses Abschnittes, sondern die gesetzlichen Regelungen.
  2. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Sach- und Rechtsmängelansprüche. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
  3. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Dies gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
  4. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
  5. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt Folgendes:
    1. Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine Bestätigung über den Eingang der Anzeige in Textform auszuhändigen.
    2. Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Käufer mit vorheriger Zustimmung des Verkäufers an einen anderen Fachbetrieb wenden.
    3. Für die im Rahmen einer Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche auf Grund des Kaufvertrages geltend machen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.

VII. Haftung für sonstige Ansprüche

  1. Für sonstige Ansprüche des Käufers, die nicht in Abschnitt VI. „Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel“ geregelt sind, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
  2. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt III „Lieferung und Lieferverzug“ abschließend geregelt. Für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer gelten die Regelungen in Abschnitt VI. „Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel“, Ziffer 3 und 4 entsprechend.
  3. Wenn der Käufer ein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist, und Vertragsgegenstand auch die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen ist, wobei das Fahrzeug seine Funktion auch ohne diese digitalen Produkte erfüllen kann, gelten für diese digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 327 ff BGB.

VIII. Gerichtsstand

  1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
  2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.

IX. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

Werkstatt - Reparaturbedingungen

Stand: August 2026

I. Auftragserteilung

  1. Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben.
  2. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins.
  3. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.
  4. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem Auftrag bedürfen der Zustimmung des Auftragnehmers in Textform. Dies gilt nicht für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer. Für andere Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer bedarf es der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers dann nicht, wenn beim Auftragnehmer kein schützenswertes Interesse an einem Abtretungsausschluss besteht oder berechtigte Belange des Auftraggebers an einer Abtretbarkeit des Rechtes das schützenswerte Interesse des Auftragnehmers an einem Abtretungsausschluss überwiegen.

II. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag

  1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen. Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die in Frage kommenden Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen.
  2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner Abgabe gebunden. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber berechnet werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist. Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der Berechnung des Auftrags nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.
  3. Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, muss ebenso wie beim Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer angegeben werden.

III. Fertigstellung

  1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, und tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
  2. Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges zum Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden schuldhaft nicht ein, so hat der Auftragnehmer nach seiner Wahl dem Auftraggeber ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den jeweils hierfür gültigen Bedingungen des Auftragnehmers kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80 % der Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen Mietfahrzeuges zu erstatten. Der Auftraggeber hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des Auftragsgegenstandes unverzüglich zurückzugeben; weitergehender Verzugsschadensersatz ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer ist auch für die während des Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der Auftragnehmer statt der Zurverfügungstellung eines Ersatzfahrzeugs oder der Übernahme von Mietwagenkosten den durch die verzögerte Fertigstellung entstandenen Verdienstausfall ersetzen.
  3. Die Haftungsausschlüsse in Ziffer 2 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
  4. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadensersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.

IV. Abnahme

  1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von 1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage.
  3. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

V. Berechnung des Auftrages

  1. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen. Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.
  2. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.
  3. Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus, dass das ausgebaute Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des Ersatzaggregats oder -teils entspricht und dass es keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich macht.
  4. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
  5. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers, ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers, spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.

VI. Zahlung

  1. Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des Auftragsgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung.
  2. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Auftraggebers aus demselben Auftrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

VII. Erweitertes Pfandrecht

Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.

VIII. Haftung für Sachmängel

  1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
  2. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung. Für andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.
  3. Die Verjährungsverkürzungen in Ziffer 1, Satz 1 und Ziffer 2, Satz 1 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
  4. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Auftrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für die vorgenannte Haftungsbeschränkung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 3 dieses Abschnitts entsprechend.
  5. Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
  6. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:
    1. Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu machen; bei mündlichen Anzeigen händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Bestätigung über den Eingang der Anzeige in Textform aus.
    2. Wird der Auftragsgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Auftraggeber mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers an einen anderen Fachbetrieb wenden. In diesem Fall hat der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass diesem ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet.
    3. Im Falle der Nachbesserung kann der Auftraggeber für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Auftraggegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrags geltend machen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.

IX. Haftung für sonstige Schäden

  1. Die Haftung für den Verlust von Geld und Wertsachen jeglicher Art, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen.
  2. Sonstige Ansprüche des Auftraggebers, die nicht in Abschnitt VIII. „Haftung für Sachmängel“ geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
  3. Für Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer gelten die Regelungen in Abschnitt VIII. „Haftung für Sachmängel“, Ziffer 4 und 5 entsprechend.

X. Eigentumsvorbehalt

Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.

XI. Gerichtsstand

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

XII. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Der Auftragnehmer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

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