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Presse – Welle Niederrhein

Presse - Welle Niederrhein

Ich war kürzlich bei einer Radiosendung zu Gast, und es war eine unglaublich spannende Erfahrung. Ich werde bald einige Audio-Clips hochladen, damit ihr euch die Sendung anhören könnt. Bleibt dran!

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    Impressum & Datenschutz

    Ein Unternehmen der:

    Friedas Camper GmbH
    Talstr. 14
    47798 Krefeld
    Handelsregister: HRB 18924
    Steuernummer: 117/5800/2669

    USt-IdNr.: DE295731400

    vertreten durch den Geschäftsführer
    Michael Jöbkes
    Hermann Borgmann

    Kontakt: m.joebkes@friedascamper.de

    Datenschutz:

    Pflichtinformationen nach Art. 13 und 14 DSGVO

    Kontaktinformationen

    Wir sind im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Verantwortlicher für die Datenverarbeitung. Unsere Kontaktdaten finden Sie hier:

    Friedas Camper GmbH
    Talstr. 14
    47798 Krefeld
    Email: info@friedascamper.de

    Allgemeines zur Datenverarbeitung

    Aufgrund des mit uns geschlossenen Mietvertrags oder einer rechtlichen Vorgabe können Sie zur Angabe personenbezogener Daten verpflichtet sein, insbesondere soweit dies zur Erfüllung Ihrer eigenen vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten erforderlich ist. Insofern können Sie sich bei Nichtangabe bußgeld- oder schadensersatzpflichtig machen. Soweit die Angabe Ihrer Daten zur Erfüllung unserer Pflichten erforderlich ist, besteht eine Obliegenheit Ihrerseits. Eine Weigerung kann den Verlust Ihres Leistungsanspruchs sowie ebenfalls Schadensersatzansprüche unsererseits nach sich ziehen.

    Sie unterliegen keiner automatisierten Entscheidungsfindung im Sinne von Art. 22 DSGVO.

    Ihre personenbezogenen Daten werden nicht in Drittländer übermittelt.

    Zweck und Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung

    Wir verarbeiten Ihre Daten ausschließlich zum Abschluss und der Durchführung des Mietvertrages mit Ihnen. Dies erfasst z.B. die Kommunikation mit Ihnen, die Vereinbarung eines Besichtigungstermins, die Bereitstellung, Übergabe und Rücknahme des Mietfahrzeugs oder die Abrechnung. Zentrale Dokumente wie der Mietvertrag oder das Übergabeprotokoll werden dabei in Papierform gespeichert. Unsere Rechtsgrundlage ist insofern Art. 6 Abs. 1 b DSGVO, der eine Datenverarbeitung zur Vertragserfüllung und zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erlaubt. Soweit wir daneben gesetzlich verpflichtet sind, Ihre Daten zu verarbeiten, etwa zur Erfüllung von Aufbewahrungspflichten oder Beantwortung behördlicher Anfragen, stützten wir uns dabei auf Art. 6 Abs. 1 c DSGVO. Sollten in Einzelfällen Probleme bei der Vertragsabwicklung auftreten, können wir Ihre Daten im erforderlichen Umfang auch verarbeiten, um diese Probleme zu klären und abzuwickeln. Rechtsgrundlage ist dann Art. 6 Abs. 1 f DSGVO. Unser berechtigtes Interesse besteht dabei darin, uns gegen Vorwürfe oder die Geltendmachung rechtlicher Ansprüche angemessen verteidigen zu können.

    Speicherdauer und Datenlöschung

    Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten, sobald die Rechtsgrundlage für deren Verarbeitung entfällt. Entsprechend speichern wir Ihre Daten grundsätzlich nur für die Dauer unserer Vertragsbeziehung zu Ihnen. Teilweise können Rechtsgrundlagen aber auch parallel bestehen bzw. kann mit Wegfall einer Rechtsgrundlage eine neue eingreifen. So bestehen nach Ende des Nutzungsvertrags gesetzliche Aufbewahrungspflichten für bestimmte Dokumente und Informationen, die bis zu 10 Jahre betragen können. Sämtliche personenbezogenen Daten, die hiervon erfasst sind, löschen wir erst mit Ablauf der Speicherpflicht. Wenn wir Daten aufgrund unseres berechtigten Interesses speichern dürfen, löschen wir diese, sobald das Interesse wegfällt. In Bezug auf mögliche rechtliche Ansprüche aus dem Mietverhältnis ist dies spätestens mit Eintritt der Verjährung der Fall. Wann dies der Fall ist hängt von der Art des Anspruchs ab. Typischerweise verjährt ein Anspruch 3 Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem er entstanden ist, teilweise aber auch schon nach 6 Monaten.

    Widerspruchsmöglichkeit

    Soweit die Datenverarbeitung auf unserem berechtigten Interesse basiert, haben Sie jederzeit das Recht, der Verarbeitung zu widersprechen. Ihr Widerspruch hat lediglich Wirkung für die Zukunft. Sie können sich zur Ausübung Ihres Widerspruchsrechts an info@friedascamper.de wenden. Wenn Sie einer Verarbeitung aufgrund unseres berechtigten Interesses widersprechen, dürfen wir außer in Fällen der Direktwerbung die Verarbeitung dennoch fortführen, wenn wir zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen können, die Ihre Interessen, Rechte und Freiheiten überwiegen.

    Betroffenenrechte

    Da wir Ihre Daten verarbeiten, sind Sie Betroffener im Sinne von Art. 4 Abs. 1 DSGVO. Als Betroffenem stehen Ihnen in Bezug auf Ihre personenbezogenen Daten die nachfolgenden Rechte zu. Diese können teilweise an weitere Voraussetzungen geknüpft sein.

    • Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO
    • Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO
    • Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO
    • Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO
    • Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DSGVO

    Zur Ausübung dieser Rechte können Sie sich unter den oben angegebenen Kontaktdaten an uns wenden.

    Sie haben außerdem gemäß Art. 77 DSGVO das Recht, eine Beschwerde bei der für Sie zuständigen Aufsichtsbehörde einzureichen.

    Weitergabe an Dritte

    Wir geben Ihre Daten nicht an Dritte weiter, es sei denn, wir sind gesetzlich dazu verpflichtet.

    Stand: April 2023

    ALLGEMEINE MIETBEDINGUNGEN

    der Wohnmobil- und Caravanvermietung:

    Friedas Camper GmbH
    Talstr. 14
    47798 Krefeld

    Mehrere Mieter bilden eine Mietergemeinschaft. Jeder Mieter hat identische Rechte und Pflichten.

     

    1. Zustande kommen des verbindlichen Mietvertrages:

    1.1.  Absprachen oder Erklärungen, die nur mündlich, ohneschriftliche Bestätigung, per E-Mail, SMS, Whatsapp oder Telegramm erfolgt sind, sind in jedem Fall ohne rechtliche Wirkung. Der Abschluss eines Mietvertrages über das Fahrzeug kann nur schriftlich, in der Regel durch beiderseitige Unterschrift diesesVertrages erfolgen.

    1.2.  Der Mietvertrag kommt zwischen den Vertragsparteien zustande. Eine Übertragung oder Abtretung der Rechte aus dem Mietvertrag durch den Mieter auf andere dritte Personen ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher vorheriger Zustimmung des Vermieters möglich.

    1.3.  Das Fahrzeug darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht dritten Personen zum Gebrauch überlassen werden, es darf nur von den im Mietvertrag genannten Fahrern / Mietern gefahren werden.

     

    2. Kündigung, Stornierungen:

    2.1.  Ist ein Termin für die Rückgabe des Fahrzeugs nicht bestimmt (unbefristetes Mietverhältnis) so kann das Mietverhältnis von beiden Parteien unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist (§580 a BGB) gekündigt werden. Wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, kann die Kündigung danach gemäß § 580 a Abs 3 BGBan jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages ausgesprochen werden.

    2.2.  Bei befristet abgeschlossenen Mietverträgen ist die vereinbarte Mietdauer (Termine) für beide Parteien verbindlich, sie kann nur im gegenseitigen Einvernehmen verlängert oder verkürzt werden.

    2.2.1.  Eine Kündigung oder Stornierung des Vertrages ist, außer bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 543 BGB beiderseitig ausgeschlossen.

    2.2.2.  Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug spätestens zum angegebenen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der üblichen Zeittoleranzen an den Vermieter zurückzugeben. Sofern der Mieter das Fahrzeug selbst beim Vermieter abgeholt hat, ist er verpflichtet, das Fahrzeug zum Vermieter zurückzubringen. Sofern Abholung durch den Vermieter vereinbart ist, ist das Fahrzeug zum angegebenen Zeitpunkt zur Abholung am vereinbarten Ort vomMieter bereitzustellen.

    2.2.3.  Das Mietverhältnis verlängert sich nicht automatisch, wenn der Mieter das Fahrzeug nicht termingerecht zurückbringt und dem Vermieter übergibt. Im Falle einer verspäteten Rückgabe kann derVermieter eine Entschädigung gemäß § 546 BGB in Höhe des vereinbarten Mietpreises vom Mieter verlangen.

    2.2.4  Stornobedingungen
    Nachdem der Vermieter dem Mieter ein verbindliches Angebot gemacht hat und der Mieter dieses angenommen hat, ist das Mietgeschäft verbindlich gebucht.

    Für einen Rücktritt vom Mietvertrag gelten für Mieter die nachfolgenden Stornobedingungen:

      • bis zu 50 Tage vor Reiseantritt 30 % des Mietpreises·
      • vom 49. bis 15. Tag vor Reiseantritt 75 % des Mietpreises·
      • ab 14. Tag 90 % des Mietpreises·
      • am Tag der Anmietung oder bei Nichtabnahme des Fahrzeugs: 100 % des Mietpreises

    Für den Fall, dass der Mieter die Reise aus gesundheitlichen Gründen nicht antreten kann, empfehlen wir den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung. Diese können Mieter über uns bequem online buchen. Im Falle einer Stornierung durch den Vermieter erhält der Mieter den bereits gezahlten Mietpreis zu 100% erstattet.

     

    3. Nutzung und Nutzungsverbote des Mietfahrzeugs

    3.1.  Die Benutzung des Fahrzeugs ist ausschließlich innerhalb der Europäischen Union (EU), mit Ausnahme von Zypern, gestattet. Zusätzlich ist die Benutzung des Fahrzeugs in Albanien, Andorra, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino und der Schweiz gestattet. Außerhalb dieser Grenzen besteht in der Kraftfahrversicherung (insbesondere Vollkaskoschutz) kein Versicherungsschutz. Will der Mieter das Fahrzeug in anderen Ländern und Gebieten benutzen, so ist hierzu eine schriftliche vorherige Zustimmung des Vermieters erforderlich.

    3.2.  Vom Vermieter generell nicht gestattet ist die Nutzung des Fahrzeugs zu folgenden Zwecken:

    3.2.1.  Teilnahme an Wettrennen, Fahrertraining, Geländefahrten und ähnlichen Nutzungen.

    3.2.2.  Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen.

    3.2.3.  Jegliche Verwendung im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten oder Zoll- und Steuervergehen, insbesondere dem Transport von Stoffen, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen.

    3.3.  Die Benutzung des Fahrzeugs ist nicht gestattet, sofern der Mieter oder Fahrer nicht im Besitz einer gültigen in Deutschland anerkannten Fahrerlaubnis ist, ein Fahrverbot besteht oder die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen ist.

    3.4.  Die Benutzung des Fahrzeugs ist nicht gestattet, sofern der Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen (fahruntüchtiger Fahrer).

    3.5.  Hält sich der Mieter nicht an die in den vorstehenden Abschnitten 3.1 bis 3.4 vereinbarten Nutzungsverbote, liegt eine Pflichtverletzung des Mieters beim Gebrauch des Fahrzeugs vor.

     

    4. Kleinreparaturen, Kraftstoffe, Öle

    4.1.  Der während der Mietdauer verbrauchte Kraftstoff, Motoröl, AdBlue und andere Hilfs- und Betriebsstoffe sind vom Mieter auf eigene Kosten zu beschaffen.

    4.2.  Kleine Instandsetzungen wie zum Beispiel der Austausch von Glühbirnen kann der Mieter selbst vornehmen oder bis zur Höhe von 100 € je Einzelfall ohne vorherige Absprache mit dem Vermieter durch eine Fachwerkstatt ausführen lassen. Der Vermieter erstattet dem Mieter die Kosten gegen Vorlage eines Rechnungsbeleges und Vorlage des ausgetauschten beschädigten Teiles. Keine Kostenerstattung ohne Rechnungsbeleg. Eigenleistungen des Mieters werden nicht vergütet.

     

    5. Fürsorgepflichten des Mieters und Haftung für Schäden

    5.1.  Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug vor der Übernahme genauestens zu überprüfen. Falls Beschädigungen oder Mängel festgestellt werden, zeigt der Mieter diese dem Vermieter in Textform an.C2 GeneralC2 General

    5.2.  Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug ab dem Zeitpunkt der Übergabe so zu behandeln und zu benutzen, wie es ein verständiger auf die Werterhaltung bedachter Eigentümer tun würde. Insbesondere ist der Mieter auf seine Kosten verpflichtet:

        • das Fahrzeug bei extremen Wetterbedingungen (z. B. Hagel,Sturm, Überschwemmung, starker Schneefall) entsprechend gegen Beschädigungen zu sichern;
        • Das Fahrzeug bei Besorgnis der Beschädigung durch Vandalismus auf eigene Kosten entsprechend zu sichern, zum Beispiel durch Abstellen in einer gesicherten Garage;
        • Signalisieren die Kontrollleuchten im Fahrzeug (z. B. für Ölstand/Öldruck, Wasser, Temperatur, Bremsenverschleiß oder Sonstiges) ein Problem, so ist der Mieter verpflichtet, sich entsprechend den in der Betriebsanleitung des Herstellers für das Fahrzeug dafür vorgegebenen Hinweisen zu verhalten.
        • Den Ölstand des Motors und der Nebenaggregate sowie den Reifendruck vor jedem Antritt einer längeren Fahrt zu prüfen und ggf. entsprechend den Vorgaben des Herstellers richtigzustellen.

    5.3.  Der Mieter hat im Rahmen seiner gegenüber dem Vermieter bestehenden allgemeinen Fürsorge- und Sorgfaltspflichten für das gemietete Fahrzeug auch das Verschulden von seinen Beifahrern und Mitreisenden zu vertreten. Beifahrer und Mitreisender ist jeder, der sich mit Wissen und im Einverständnis mit dem Mieter im oder am Fahrzeug befindet.

    5.4.  Der Mieter haftet für alle Vermögensschäden des Vermieters, die aufgrund einer schuldhaften Verletzung seiner allgemeinen und nach diesem Mietvertrag bestehenden Fürsorgepflichten entstehen, im gesetzlichen Umfang.Der Vermieter ist bei Versicherungsfällen verpflichtet, zunächst die Fahrzeugvoll- oder Fahrzeugteilversicherung (Voll- oder Teilkaskoversicherung) in Anspruch zu nehmen. Leistungen der Versicherung mindern die Schadensersatzpflicht des Mieters.

    5.5.  Nimmt der Vermieter die Reparatur eines Schadens selbst oder durch eigene Mitarbeiter vor, so wird hiermit ein Stundensatz je geleistete Arbeitsstunde und Person in Höhe von 99,00€ (neFo) als angemessene Ersatzleistung vereinbart.

    5.6.  Im Falle eines Schadens an der Mietsache, verursacht durch den Mieter und einer daraus folgenden nötigen Reparatur durch eine
    Fachwerkstatt, ist durch den Vermieter die ausführende Fachwerkstatt zu bestimmen.

     

    6. Nicht unfallbedingte Fahrzeugschäden u. technische Defekte:

    6.1.  Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die auf Bedienungsfehler während der Mietzeit zurückzuführen sind, im gesetzlichen Umfang.

    6.2.  Treten nach der Übergabe des Fahrzeugs an den Mieter nicht unfallbedingte technische Defekte am Fahrzeug auf, die die Gebrauchstauglichkeit wesentlich einschränken, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen, sofern es nicht möglich ist, den Defekt durch eine Reparatur kurzfristig zu beheben.

    6.3.  Für die Dauer der durch einen technischen Defekt bedingten Gebrauchsbeeinträchtigung ist der Tagesmietpreis um 1/24 je angefangene Stunde zu mindern. Der Mieter verzichtet auch im Falle einer Kündigung auf alle weitergehenden Ansprüche, es sei denn, für den technischen Defekt ist ein grob fahrlässiges oder vorsätzlichesVerhalten des Vermieters ursächlich.

    6.4.  Endet der Vertrag aufgrund einer fristlosen Kündigung gemäß Abschnitt 6.2., so bleibt der Mieter zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet. Auf alle etwa bestehenden weitergehenden Ansprüche, insbesondere Schadensersatz einschließlich Ersatz von Mangelfolgeschäden verzichten die Parteien gegenseitig. Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der Defekt vom Vermieter grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten ist.

    6.5.  Abschnitte 6.2. bis 6.4. gelten nicht, sofern der Mieter gemäß Abschnitt 6.1. wegen eines Bedienungsfehlers für den Schaden haftet, das heißt der Defekt auf einen Bedienungsfehler des Mieters zurückzuführen ist.

    6.6.  Der Mieter hat dem Vermieter einen etwaigen technischen Defekt des Fahrzeugs unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt eine Anzeige, hat der Mieter dem Vermieter den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

     

    7. Verkehrsunfälle, Haftungsbeschränkung des Mieters:

    7.1.  Der Vermieter haftet nicht für Gegenstände, die vom Mieter in das Fahrzeug eingebracht wurden, wie bspw. Reisegepäck, Kameras oder Fahrräder. Bei Verkehrsunfällen ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter alle zur Durchsetzung seiner eigenen Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche gegenüber Unfallgegnern erforderlichen Daten in Textform mitzuteilen, dies gilt auch für entsprechende Ansprüche seiner Beifahrer und Mitreisenden.

    7.2.  Im Falle eines Verkehrsunfalles, sofern es sich nicht nur um einen Bagatellunfall handelt, durch den die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs nicht wesentlich eingeschränkt ist, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen. Der Mieter bleibt auch in diesem Fall zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet.

    7.3.  Bei Verkehrsunfällen (auch ohne Fremdbeteiligung), Brand, Wildschaden und sonstigen Schäden hat der Mieter unverzüglich die örtliche Polizei hinzuzuziehen und für die Aufnahme des Unfall- bzw. Schadenhergangs zu sorgen, den Vermieter zu benachrichtigen, dem Vermieter einen ausführlichen Unfallbericht mit beigefügter Unfallskizze zukommen zu lassen, bei Unfällen mit Fremdbeteiligung sind die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und deren Haftpflichtversicherungen und Namen und Anschriften der Fahrer und der Zeugen festzuhalten.

    7.4.  Der Haftung des Mieters für Schäden richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Ha&ung des Mieters ist – sofern ihm keine
    Obliegenheitsverletzung nach Abschnitt 7.3. oder 7.5.vorzuwerfen ist – begrenzt auf 1.000,-€ je Schadenfall, soweit die für das Fahrzeug bestehende Fahrzeugversicherung Kasko- /Haftpflichtschäden übernimmt. Die Versicherungsbedingungen werden zusammen mit dem Mietvertrag ausgehändigt.Soweit der Mieter eine Zusatzversicherung zur Versicherung des Selbstbehalts abgeschlossen hat, beläuft sich die Selbstbeteiligung je Schadenfall abweichend auf den dort versicherten Selbstbehalt, mindestens aber auf 1.000,00 €.

    7.5.  Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (beispielsweise Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, ein Verstoß gegen die Nutzungsverbote nach Abschnitt 3 oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Fahrzeugvoll- oder Fahrzeugteilversicherung ganz oder teilweise auf Leistungsfreiheit nach den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG)
    gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter für alle Vermögensschäden des Vermieters im gesetzlichen Umfang, soweit diese nicht durch eine Versicherungsleistung gedeckt sind. Die Vollkaskoversicherung kann sich beispielsweise auf Leistungsfreiheit berufen, wenn der Mieter das Fahrzeug unter Einfluss von alkoholischen oder sonstigen berauschenden Mitteln führt oder Unfallflucht begeht.

    7.6.  Mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Befriedigung sämtlicher Schadensersatzansprüche des Vermieters durch den Mieter tritt der Vermieter alle ihm möglicherweise gegenüber dritten Personen zustehenden Schadensersatzansprüchen zum Zwecke der Geltendmachung an den Mieter ab.

     

    8. Fürsorgepflicht und Haftung des Vermieters:

    8.1.  Der Vermieter ist verpflichtet, die Regulierung von allen Fahrzeugschäden, die einen Versicherungsfall darstellen, bei den betreffenden Fahrzeugversicherungen zu verlangen, soweit dies nicht unwirtschaftlich oder offensichtlich aussichtslos erscheint.

    8.2.  Der Vermieter kann die Leistung verweigern, soweit diese für den Vermieter unmöglich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Fahrzeug vor Beginn der Mietzeit durch einen Verkehrsunfall oder infolge höherer Gewalt bei Naturereignissen so beschädigt wurde, dass es nicht mehr gebrauchstauglich ist, und eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit nicht mehr möglich war oder einen Aufwand erfordert hätte, der unter Berücksichtigung der Mietdauer und des vereinbarten Gesamtmietpreises und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters steht.

    8.3.  Der Vermieter kann die Leistung auch verweigern, wenn er keinen Versicherungsschutz durch eine Fahrzeugvollversicherung zu wirtschaftlich zumutbaren Bedingungen erreichen kann.

    8.4.  Im Fall einer Nichtleistung gemäß Abschnitt 8.2. und 8.3. sind Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, es sei denn, dem Vermiete fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, alle erhaltenen Zahlungen an den Mieter umgehend zurückzuzahlen.

    8.5.  Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die Eignung des Fahrzeugs zu dem vom Mieter vorgesehenen Zweck.

    8.6.  Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters ist ausgeschlossen. Der Vermieter haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für leichte Fahrlässigkeit nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit und nicht in dem Fall des arglistigen Verschweigens von Mängeln des Fahrzeugs.Diese Haftungsbeschränkung gilt entsprechend für alle nach Vertragsschluss oder nach Überlassung des Fahrzeugs entstandenen Mängel des Fahrzeugs oder sonstige Schäden.

     

    9. Verlust von Schlüsseln oder Fahrzeugpapieren:

    9.1.  Sofern der Mieter den Verlust von Fahrzeugpapieren oder eines Schlüssels zu vertreten hat, ist er verpflichtet, die Kosten der Ersatzbeschaffung zu tragen sowie den damit verbundenen Zeit- und sonstigen Aufwand des Vermieters zu entschädigen.
    9.2.  Der Zeitaufwand des Vermieters ist dabei in Höhe von 99 € je Stunde zu entschädigen, es bleibt dem Mieter vorbehalten, den Aufwand des Vermieters durch Eigenleistungen zu minimieren.

     

    10. Technische und optische Veränderungen:

    10.1.  Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen.

    10.2.  Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, dazu zählen insbesondere Lackierungen, Aufkleber oder Klebefolien.

    10.3.  Der Mieter versichert ausdrücklich, dass Schäden, die während der Mietdauer an der Mietsache eintreten , nicht vom Mieter ohne Zustimmung des Vermieters (vorherige Einwilligung / nachträgliche Genehmigung) im Wege einer Eigen- oder Fremdreparatur vor der Fahrzeugrückgabe beseitigt werden.

     

    11. Datenschutz

    11.1.  Der Mieter ist damit einverstanden, dass der Vermieter seinepersönlichen Daten speichert

    11.2.  Der Vermieter darf diese Daten an Dritte, die ein berechtigtes Interesse haben, weitergeben, wenn die bei der Anmietung gemachten Angaben in wesentlichen Punkten unrichtig sind oder das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 2 Stunden nach Ablauf der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird oder Mietforderungen im Mahnverfahren geltend gemacht werden müssen. Darüber hinaus kann einer Weiterleitung der Daten an alle für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zuständigen Behörden oder deren Bevollmächtigten für den Fall erfolgen, dass der Mieter sich tatsächlich unredlich verhalten hat bzw. hinreichende Anhaltspunkte hierfür bestehen. Dies erfolgt beispielsweise für den Fall falscher Angaben zur Vermietung, Vorlager falscher bzw. Verlustgemeldeter Personalurkunden, Nichtrückgabe des Fahrzeuges, Nichtmitteilung eine technisches Defekts Verkehrsverstößen u.ä.

    11.3.  Vor Vertragsabschluss kann eine Auskunft über das Zahlungsausfallrisiko des Mieters eingeholt werden. Der Mietinteressent / Mieter gibt hierzu sein Einverständnis. Zu diesem Zweck übermitteln wir ggf. Namen und Kontaktdaten an die Creditreform- Weitere Informationen zur Datenverarbeitung bei Creditreform erhalten Sie in dem ausführlichen Merkblatt Creditreform Informationen gem. Art.14 EU-DSGVO. Bei einem negativen Ergebnis behalten wir uns vor, keine Mietverträge mit unseren Kunden zu schließen.

    11.4.  Die Fahrzeuge können mit einem GPS System zur Diebstahlüberwachung ausgestattet sein. Der Vermieter behältC2 Generalsich das Recht vor, das Fahrzeug aus der ferne stillzulegen und die Verkehrsdaten an entsprechende Dritte Personen und Behörden im Verdachtsfall weiterzugeben.

     

    12. Rechtswahl, Gerichtsstand, Sonstiges

    12.1.  Die Einhaltung der Straßenverkehrsgesetze beim Betrieb des Fahrzeugs und der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr im In- und Ausland ist ausschließlich Sache des Mieters.

    12.2.  Die Parteien vereinbaren die Geltung von deutschem Recht für ihre gegenseitigen rechtlichen Beziehungen aus diese Mietvertrag.

    12.3.  Für den Fall, dass der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, vereinbaren die Parteien, die Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten die aufgrund dieses Mietvertrages bzw. entstehen könnten. Zuständig soll dabei das Gericht sein, bei dem der Vermieter seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, sofern nicht das Amtsgericht ausschließlich zuständig ist, in dem sich das vermietete Mietobjekt befindet.

    12.4.   Wenn und soweit eine der Bestimmungen dieses Vertrages gegen eine zwingende gesetzliche Vorschrift verstößt, tritt an ihre Stelle die entsprechende gesetzliche Regelung.Wir haben die allgemeinen Mietbedingungen zur Kenntnis genommen.

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