ALLGEMEINE MIETBEDINGUNGEN
der Wohnmobil- und Caravanvermietung
Mehrere Mieter bilden eine Mietergemeinschaft. Jeder Mieter hat identische Rechte und Pflichten.
1. Zustandekommen des verbindlichen Mietvertrages
- Absprachen oder Erklärungen, die nur mündlich, ohne schriftliche Bestätigung, per E-Mail, SMS, WhatsApp oder Telegramm erfolgt sind, sind in jedem Fall ohne rechtliche Wirkung. Der Abschluss eines Mietvertrages über das Fahrzeug kann nur schriftlich, in der Regel durch beiderseitige Unterschrift dieses Vertrages erfolgen.
- Der Mietvertrag kommt zwischen den Vertragsparteien zustande. Eine Übertragung oder Abtretung der Rechte aus dem Mietvertrag durch den Mieter auf andere dritte Personen ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher vorheriger Zustimmung des Vermieters möglich.
- Das Fahrzeug darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht dritten Personen zum Gebrauch überlassen werden, es darf nur von den im Mietvertrag genannten Fahrern / Mietern gefahren werden.
2. Kündigung, Stornierungen
- Ist ein Termin für die Rückgabe des Fahrzeugs nicht bestimmt (unbefristetes Mietverhältnis), so kann das Mietverhältnis von beiden Parteien unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist (§ 580a BGB) gekündigt werden. Wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, kann die Kündigung danach gemäß § 580a Abs. 3 BGB an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages ausgesprochen werden.
- Bei befristet abgeschlossenen Mietverträgen ist die vereinbarte Mietdauer (Termine) für beide Parteien verbindlich, sie kann nur im gegenseitigen Einvernehmen verlängert oder verkürzt werden.
- Eine Kündigung oder Stornierung des Vertrages ist, außer bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 543 BGB, beiderseitig ausgeschlossen.
- Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug spätestens zum angegebenen Zeitpunkt zurückzugeben oder bereitzustellen.
- Das Mietverhältnis verlängert sich nicht automatisch, wenn der Mieter das Fahrzeug nicht termingerecht zurückbringt. Im Falle einer verspäteten Rückgabe kann der Vermieter eine Entschädigung gemäß § 546 BGB in Höhe des vereinbarten Mietpreises vom Mieter verlangen.
3. Nutzung und Nutzungsverbote des Mietfahrzeugs
- Die Benutzung des Fahrzeugs ist ausschließlich innerhalb der Europäischen Union (EU), mit Ausnahme von Zypern, gestattet. Zusätzlich ist die Benutzung in Albanien, Andorra, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino und der Schweiz gestattet. Außerhalb dieser Grenzen besteht kein Versicherungsschutz. Eine Nutzung in anderen Ländern bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
- Nicht gestattet ist die Nutzung zu folgenden Zwecken:
- Teilnahme an Wettrennen, Fahrertraining, Geländefahrten und ähnlichen Nutzungen.
- Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen.
- Verwendung im Zusammenhang mit Straftaten oder Zoll- und Steuervergehen, insbesondere Transport von Betäubungsmitteln.
- Das Fahrzeug darf nur von Personen mit gültiger, in Deutschland anerkannter Fahrerlaubnis geführt werden. Bei Fahrverbot oder Entzug ist die Nutzung untersagt.
- Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss ist verboten.
- Verstöße gegen 3.1–3.4 gelten als Pflichtverletzung.
4. Kleinreparaturen, Kraftstoffe, Öle
- Der während der Mietdauer verbrauchte Kraftstoff, Motoröl, AdBlue und andere Betriebsstoffe sind vom Mieter auf eigene Kosten zu beschaffen.
- Kleinreparaturen (z. B. Glühbirnen) kann der Mieter selbst vornehmen oder bis 100 € je Einzelfall durch eine Fachwerkstatt ausführen lassen. Erstattung erfolgt nur gegen Beleg und Vorlage des defekten Teils.
5. Fürsorgepflichten des Mieters und Haftung für Schäden
- Der Mieter muss das Fahrzeug bei Übernahme prüfen und Mängel dem Vermieter anzeigen.
- Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug sorgsam zu behandeln. Dazu gehören u. a.:
- Sicherung bei extremen Wetterbedingungen.
- Schutz vor Vandalismus (z. B. Garage).
- Beachtung von Warnleuchten und Herstellervorgaben.
- Prüfung von Ölstand und Reifendruck vor längeren Fahrten.
- Der Mieter haftet auch für Verschulden von Mitreisenden.
- Der Mieter haftet für Schäden im gesetzlichen Umfang; Leistungen der Versicherung mindern die Haftung.
- Eigenreparaturen durch den Vermieter werden mit 99 €/Std. berechnet.
- Reparaturen müssen durch den Vermieter beauftragt werden.
6. Nicht unfallbedingte Fahrzeugschäden und technische Defekte
- Der Mieter haftet für Schäden aufgrund von Bedienungsfehlern.
- Treten Defekte auf, können beide Parteien fristlos kündigen, wenn Reparatur nicht kurzfristig möglich ist.
- Bei Defekten wird die Miete anteilig gemindert.
- Bei Kündigung bleibt der Mieter zur Zahlung bis Kündigungszeitpunkt verpflichtet.
- Defekte sind unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen.
7. Verkehrsunfälle, Haftungsbeschränkung des Mieters
- Der Vermieter haftet nicht für Gegenstände des Mieters im Fahrzeug.
- Bei Unfällen können beide Parteien fristlos kündigen, Miete bis Kündigung ist zu zahlen.
- Der Mieter muss bei Unfällen Polizei rufen, den Vermieter informieren und Bericht erstatten.
- Die Haftung des Mieters richtet sich nach gesetzlichen Vorschriften, ggf. mit Selbstbehalt.
- Bei Obliegenheitsverletzungen (z. B. Unfallflucht, Alkohol) haftet der Mieter voll.
- Nach Schadensregulierung tritt der Vermieter Ansprüche gegen Dritte an den Mieter ab.
8. Fürsorgepflicht und Haftung des Vermieters
- Der Vermieter muss Versicherungen in Anspruch nehmen, wenn sinnvoll.
- Der Vermieter kann Leistung verweigern, wenn das Fahrzeug vor Mietbeginn nicht nutzbar ist.
- Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter bestehen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
- Der Vermieter haftet nicht für Eignung zum vorgesehenen Zweck.
- Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, außer bei Körper-/Gesundheitsschäden.
9. Verlust von Schlüsseln oder Fahrzeugpapieren
- Bei Verlust von Papieren oder Schlüsseln trägt der Mieter Ersatz- und Folgekosten.
- Der Zeitaufwand des Vermieters wird mit 99 €/Std. berechnet, soweit Eigenleistung nicht möglich ist.
10. Technische und optische Veränderungen
- Der Mieter darf keine technischen Veränderungen am Fahrzeug vornehmen.
- Optische Veränderungen (Lack, Aufkleber, Folien) sind verboten.
- Reparaturen dürfen nicht ohne Zustimmung des Vermieters durchgeführt werden.
11. Datenschutz
- Der Mieter ist einverstanden, dass der Vermieter seine Daten speichert.
- Daten dürfen weitergegeben werden, wenn berechtigtes Interesse besteht (z. B. Ordnungswidrigkeiten, Zahlungsrückstände, Nicht-Rückgabe).
- Vor Vertragsabschluss kann eine Bonitätsauskunft eingeholt werden (z. B. Creditreform).
- Fahrzeuge können mit GPS zur Diebstahlsicherung ausgestattet sein. Der Vermieter darf im Verdachtsfall Daten weitergeben und das Fahrzeug stilllegen.
12. Rechtswahl, Gerichtsstand, Sonstiges
- Die Einhaltung der Straßenverkehrsgesetze ist Sache des Mieters.
- Es gilt deutsches Recht.
- Gerichtsstand ist der Sitz des Vermieters, sofern kein allgemeiner Gerichtsstand in Deutschland besteht.
- Unwirksame Klauseln werden durch gesetzliche Regelungen ersetzt.
Wir haben die allgemeinen Mietbedingungen zur Kenntnis genommen.