ALLGEMEINE MIETBEDINGUNGEN
der Friedas Camper GmbH, Hülser Str. 706b, 47803 Krefeld.
1 Geltungsbereich und Ausschließlichkeit dieser Allgemeinen Mietbedingungen
1.1 Für Rechtsgeschäfte mit uns, Friedas Camper GmbH, Hülser Str. 706b, 47803 Krefeld, über den nachfolgend in 2 dieser Allgemeinen Mietbedingungen genannten Vertragsgegenstand gelten ausschließlich diese hier gestellten Allgemeinen Mietbedingungen. Der Vertragspartner erklärt sich bei Vertragsschluss mit ihrer ausschließlichen Geltung einverstanden.
1.2 Wir widersprechen hiermit ausdrücklich etwaigen abweichenden und entgegenstehenden oder ergänzenden Allgemeinen Mietbedingungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen und erkennen deren Geltung nicht an. Solche abweichenden und entgegenstehenden oder ergänzenden Allgemeinen Mietbedingungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden selbst bei Kenntnis unsererseits nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird von uns ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
2 Vertragsgegenstand
2.1 Vertragsgegenstand ist die Nutzungsüberlassung eines Wohnmobils oder Reisemobils(„Fahrzeug“) für Reisen in Europa (s. Details in 12. dieser Allgemeinen Mietbedingungen) zu privaten Zwecken.
2.2 Verträge mit Unternehmern über die Nutzungsüberlassung von Fahrzeugen schließt der Vermieter nicht.
2.3 Der Mieter schuldet den Mietzins nebst weiterer Entgelte für gesondert gebuchte oder vermittelte Zusatzleistungen, insb. Versicherungsprämien.
2.4 Das Fahrzeug ist gemäß den geltenden allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) haftpflichtversichert gegenüber Dritten mit Deckung für Sach- und Vermögensschäden, für
Nach den Grundsätzen eines Teil- bzw. Vollkaskoschutzes mit einem Selbstbehalt pro Schadenfall in Höhe der Vereinbarung im Mietvertrag besteht Haftungsfreistellung, soweit die Bedingungen keine volle Haftung des Mieters vorsehen.
2.5 Der Vermieter überlässt dem Mieter das vertraglich festgelegte Fahrzeug (Stückschuld). Der Mieter hat keinen Anspruch auf ein anderes Fahrzeug gleicher Art und Güte. Dem Vermieter steht das Recht zu, einseitig ein anderes Fahrzeug zuzuweisen, soweit dieses nach Art und Güte mindestens gleichwertig ist.
3 Ersatzfahrzeug
3.1 Der Mieter kann die Annahme eines mindestens gleichwertigen Fahrzeuges als vertragsgemäße Leistung ablehnen, soweit berechtigte Interessen entgegenstehen.
3.2 Der Vermieter erstattet die sich ergebende Preisdifferenz, sofern der Mieter ein bei dem Vermieter verfügbares Ersatzfahrzeug in einer kleineren Fahrzeugkategorie als ursprünglich vereinbart akzeptiert.
3.3 Durch ein Ersatzfahrzeug entstehende Nebenkosten des Mieters, insbesondere Stand-, Fähr- oder Mautgebühren sowie Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters.
3.4 Der Vermieter kann die Stellung eines Ersatzfahrzeuges verweigern, wenn das Fahrzeug durch das Verschulden des Mieters zerstört wird oder es absehbar ist, dass die Nutzung durch einen Umstand eingeschränkt oder unmöglich wird, den der Mieter zu vertreten hat. Eine Kündigung des Mieters nach 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist in diesem Fall ausgeschlossen.
3.5 Mit Darstellungen der verfügbaren Fahrzeuge oder sonstigen Leistungsdarstellungen fordert der Vermieter den Mieter zur Abgabe eines Angebotes im rechtlichen Sinne auf (sog. invitatio ad offerendum). Mit der Zusendung des unterschriebenen Wohnmobilmietvertrages im Original oder als Scan gibt der Mieter ein verbindliches Angebot über den Abschluss des Mietvertrages zu den im Mietvertrag angegebenen Bedingungen ab. Der Vermieter kann das Angebot annehmen, indem er den unterschriebenen Mietvertrag an den Mieter im Original oder als Scan zusendet oder ihm anderweitig den Vertragsschluss binnen sieben Tagen bestätigt oder seine Verpflichtungen aus dem Vertragsangebot gegenüber dem Mieter erbringt.
3.6 Unsere öffentlich präsentierten Leistungen stellen kein Angebot zum Vertragsschluss dar, sondern nur eine Aufforderung, Angebote an uns abzugeben.
3.7 Vertragliche Absprachen sind ausschließlich von dem Geschäftsführer zu treffen. Andere Erfüllungsgehilfen verfügen nicht über entsprechende Vollmachten, vertragliche Abreden zu treffen, zu ändern oder aufzuheben.
4 Mietpreis
4.1 Der individuell vereinbarte Mietpreis gilt vorbehaltlich anderer Individualvereinbarung pro Nacht.
4.2 Der Mieter verpflichtet sich zu einer zusätzlichen Zahlung in Höhe von 5,00 € pro angefangener Stunde, sofern eine nicht vereinbarte Überziehung der Mietdauer um mehr als 30 Minuten erfolgt. Hinzu kommt eine Nutzungsentschädigung, die sich nach dem vereinbarten Mietzins richtet, siehe 22.3 dieser Allgemeinen Mietbedingungen. Der Vermieter kann einen gesonderten, darüberhinausgehenden Schaden geltend machen.
4.3 Der Mietpreis enthält Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe, soweit diese anfällt.
4.4 Der Mieter darf ohne Aufpreis pro Mietnacht 250 Kilometer mit dem Fahrzeug zurücklegen. Die Fahrleistung überschreitende Fahrstrecken stellt der Vermieter vorbehaltlich abweichender Individualvereinbarung mit 0,80 Euro pro Kilometer gesondert in Rechnung.
4.5 Optional können entgeltpflichtige Zusatzleistungen zum Mietpreis vereinbart werden.
4.6 Im Falle eines befristeten Mietverhältnisses (siehe 22.1 dieser Allgemeinen Mietbedingungen) sind mit Buchung 30 % des Gesamt-Mietpreises, mindestens jedoch 200,00 Euro, als Anzahlung binnen fünf (5) Bankarbeitstagen nach Vertragsschluss fällig. Der Restbetrag ist acht (8) Wochen vor Mietbeginn fällig. Erfolgt die Buchung weniger als acht (8) Wochen vor Beginn der Miete, ist die Miete in voller Höhe innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen nach Zugang der Buchungsbestätigung fällig.
4.7 Der Vermieter kann die Herausgabe des Mietfahrzeuges verweigern, soweit der Mietpreis nicht vollständig bei ihm eingegangen ist.
5 Mietsicherheit / Kaution
5.1 Der Mieter verpflichtet sich, eine Mietsicherheit / Kaution bei dem Vermieter zu hinterlegen. Die Höhe beträgt regelmäßig 1.500,00 Euro; je nach Fahrzeug kann jedoch im Einzelfall auch eine höhere Mietsicherheit / Kaution individuell vereinbart werden.
5.2 Die Mietsicherheit ist entweder vorab per Banküberweisung vom Konto des Hauptmieters zu entrichten, durch eine auf ihn lautende Kreditkarte zu leisten oder vor der Übergabe des Mietfahrzeugs in bar zu zahlen. Andere Zahlungswege, insb. Debitkarten, akzeptiert der Vermieter nicht. Jedenfalls erfolgt eine Übergabe des Mietfahrzeugs nur, wenn die Mietsicherheit vollständig zur freien Verfügung des Vermieters bei diesem eingegangen ist.
5.3 Der Vermieter kann die Herausgabe des Mietfahrzeuges verweigern, wenn die Mietsicherheit nicht vollständig oder nicht richtig gezahlt wurde und sie auch nicht bei Übergabe in bar mitgebracht wird.
5.4 Der Vermieter kann gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch mit Forderungen aus dem Mietverhältnis aufrechnen.
5.5 Der Vermieter darf die Mietsicherheit in angemessener Höhe zurückbehalten, bis das Bestehen und die Höhe von Ansprüchen gegen den Mieter feststeht.
5.5.1 Die Höhe des zurückbehaltenen Teils der Mietsicherheit entspricht der Höhe der von dem Vermieter behaupteten Ansprüche.
5.5.2 Das Bestehen und die Höhe der Ansprüche stehen fest, sobald die Ansprüche inklusive ihrer Höhe zwischen den Vertragsparteien unstreitig oder von einem Gericht festgestellt sind.
5.5.3 Das Zurückbehaltungsrecht besteht für bis zu drei (3) Monate ab dem Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache, soweit nicht der Vermieter bestehende und sicherungsbedürftige Ansprüche gegen den Mieter behauptet hat.
5.6 Der Vermieter erstattet die Mietsicherheit nach ordnungsgemäßer Rückgabe und der Endabrechnung, ggf. mit Abzügen. Alle ggf. zu beanstandenden Kosten sowie Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter fordert der Vermieter bei der Fahrzeugrückgabe ein oder verrechnet sie mit der Kaution, sofern sie bereits bekannt sind. Kosten für Reparatur oder Neubeschaffung, verursacht durch Schäden am Fahrzeug, Zubehör und / oder Einrichtung kann der Vermieter anhand eines Kostenvoranschlags dem Mieter in Rechnung stellen und / oder von der Kaution einbehalten.
5.7 Die Erstattung der Mietsicherheit kann auch nach mangelfreier Rückgabe des Fahrzeugs bei Überweisung bis zu 10 Werktage dauern.
5.8 Der Mieter kann die Kaution über den Vermieter zusätzlich versichern. Dies ist im Mietpreis noch nicht enthalten. Der Mieter kann dies gesondert über den Vermieter buchen.
5.9 Der Vermieter hat die Mietsicherheit nicht zu verzinsen.
6 Ort und Zeit der Übergabe und Rückgabe
6.1 Die Übergabe und Rückgabe erfolgen zu den Geschäftszeiten des Vermieters montags bis freitags am Sitz des Vermieters in Krefeld, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde (z.B. durch Angabe im Angebot des Fahrzeuges im Internet oder im Mietvertrag).
6.2 Die Übergabe erfolgt frühestens um 14:00 Uhr und die Rückgabe zwischen 10:00 Uhr und 12:00 Uhr, soweit nicht anders vereinbart. Der Mieter hat sich für die Rückgabe in diesem Zeitfenster eine freie Rückgabezeit zu buchen und rechtzeitig das Fahrzeug bei dem Vermieter zur Untersuchung zu übergeben.
6.3 Eine frühere Übergabe oder eine spätere Rückgabe kann gegen Zahlung eines halben Mietpreises (Mietpreis pro Nacht) gebucht werden. Ein Anspruch des Mieters auf Zustimmung des Vermieters hierzu besteht nicht.
6.4 Bei verspäteter Rückgabe ohne vorherige Absprache im Sinne des Absatzes 7.3 schuldet der Mieter dem Vermieter den durchschnittlichen Mietpreis pro Nacht für jede Nacht der verspäteten Rückgabe. Am ersten Tag kann der Vermieter bei einer Überschreitung der Rückgabezeit um mindestens eine Stunde die Rücknahme an diesem Tag verweigern. Der Mieter trägt dann weiter die Sachgefahr und schuldet den durchschnittlichen Mietpreis pro Nacht für eine weitere Nacht.
7 Zustand des Fahrzeuges bei Übernahme und Rückgabe durch den Mieter
7.1 Der Mieter erhält vor der Übernahme des Fahrzeugs eine Einweisung in dessen Bedienung. Die Einweisung erfolgt nach Wahl des Vermieters persönlich oder in Form eines Einweisungsvideos.
7.2 Der Vermieter übergibt das Fahrzeug innen und außen in verkehrstüchtigem und gereinigtem Zustand. Der Abwassertank ist geleert, die Toilettenkassette geleert und gespült.
7.3 Die Rückgabe muss in gleichem Zustand wie bei Übergabe erfolgen, soweit keine abweichende Vereinbarung zwischen den Parteien wenigstens in Textform getroffen ist.
Das Fahrzeug ist besenrein zu säubern.
7.4 Der Mieter muss das Fahrzeug mit gleichem Kraftstofffüllstand zurückgeben, wie er es erhalten hat. Auch andere Hilfs- und Betriebsstoffe, wie Öl oder AdBlue, sind auf eigene Kosten wieder aufzufüllen; dabei ist auf Herstellervorgaben zu achten.
7.5 Bei Übernahme und Rückgabe fertigen die Parteien jeweils ein Protokoll. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug im Rahmen der Übernahme bei Mietbeginn zu überprüfen. Falls Beschädigungen oder Mängel festgestellt werden, wird der Vermieter diese im Mietbeginnprotokoll vermerken.
7.6 Der Vermieter wird das Fahrzeug bei der Rückgabe am Mietende überprüfen. Beschädigungen oder Mängel wird der Vermieter im Mietendprotokoll vermerken. Der Vermieter schuldet hierbei nur eine Sichtprüfung. Verdeckte Schäden oder Mängel, die im Rahmen der Sichtprüfung bei der Rückgabe für den Vermieter nicht offenkundig sind und deshalb nicht im Mietendprotokoll vermerkt werden, gelten nicht als hingenommen.
8 Fahrzeugabmessungen und -gewicht
8.1 Der Mieter ist verpflichtet, sich vor Fahrtantritt von den Abmessungen des Fahrzeuges zu vergewissern. Die Angaben im Fahrzeugschein spiegeln teils nicht die tatsächlichen Ausmaße wider.
8.2 Es wird geraten, vor der Abreise anhand einer Waage zu prüfen, ob das zulässige Gesamtgewicht eingehalten wurde. Für Gewichtsüberschreitungen ist der Mieter allein verantwortlich.
9 Persönliche Voraussetzungen
9.1 Mieter und eingetragene Fahrer müssen mindestens 18 Jahre alt und im Besitz einer in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einem ausländischen Äquivalent sein. Mieter müssen über ein auf sie lautendes Bankkonto verfügen, von dem Zahlungen auf diesen Mietvertrag an den Vermieter erfolgen.
9.2 Ausschließlich solche Fahrer dürfen das Fahrzeug führen, die schriftlich im Vertrag und / oder im Mietbeginnprotokoll als solche benannt sind. Diese müssen bei Übergabe einen gültigen Personalausweis / Reisepass und Führerschein im Sinne des vorigen Absatzes vorlegen. Der Vermieter ist zur Anfertigung von Ablichtungen der vorgelegten Dokumente berechtigt. Kann weder im vereinbarten Zeitpunkt der Übergabe noch innerhalb einer angemessenen Nachfrist der Führerschein im Original vorgelegt werden, so ist der Vermieter zum Rücktritt berechtigt.
10 Generelle Fürsorge- und Sorgfaltspflichten des Mieters
10.1 Der Mieter ist generell verpflichtet, das Fahrzeug vor jedem Fahrtantritt auf Fahrtauglichkeit und Schäden zu überprüfen. Beschädigungen oder Mängel hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich in Textform anzuzeigen.
10.2 Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug ab dem Zeitpunkt der Übergabe so zu behandeln und zu benutzen, wie es ein verständiger, auf die Werterhaltung bedachter Eigentümer tun würde.
10.3 Der Mieter haftet im gesetzlichen Umfang für alle Vermögensschäden des Vermieters, die aufgrund einer schuldhaften Verletzung seiner allgemeinen und / oder nach dem Mietvertrag inklusive dieser Allgemeinen Mietbedingungen bestehenden Fürsorge- und Sorgfaltspflichten entstehen. Der Vermieter ist bei Versicherungsfällen verpflichtet, zunächst die Fahrzeugvoll- oder Fahrzeugteilversicherung (Voll- oder Teilkaskoversicherung) in Anspruch zu nehmen. Leistungen der Versicherung mindern die Schadensersatzpflicht des Mieters.
11 Konkrete Verhaltenspflichten des Mieters
11.1 Die Nutzung des Fahrzeugs ist lediglich im Gebiet des geographischen Europas innerhalb der Europäischen Union (ausgenommen Zypern), Norwegen, Schweiz, Kroatien, Liechtenstein, Vereinigtes Königreich, Andorra, San Marino, Albanien und Monaco zulässig. Außerhalb dieser Grenzen besteht in der Kraftfahrversicherung (insbesondere Vollkaskoschutz) kein Versicherungsschutz.[LW|FG1] [LW|FG10]
Will der Mieter das Fahrzeug in anderen Ländern und Gebieten benutzen, so ist hierzu eine ausdrückliche, vorherige, schriftliche Zustimmung des Vermieters erforderlich. In Länder, welche EU-Handelsbeschränkungen unterliegen, darf das Fahrzeug jedenfalls nicht bewegt werden, derzeit insb. Russland und Weißrussland. Das Fahrzeug darf nicht in Kriegsregionen bewegt werden.
Herrscht in einem Landesteil Krieg, darf das Fahrzeug auch nicht in das betreffende Land im Übrigen bewegt werden.
11.2 Hält sich der Mieter nicht an die in den folgenden Abschnitten dieser Allgemeinen Mietbedingungen vereinbarten Nutzungsbedingungen, liegt eine Pflichtverletzung des Mieters beim Gebrauch des Fahrzeugs vor:
11.2.1 Das Fahrzeug darf nur auf amtlich als Straßen gewidmeten und asphaltierten oder gepflasterten Wegen oder solchen Parkflächen genutzt werden. Nur auf bewachten Campingplätzen sind andere Untergründe zulässig.
11.2.2 Die Teilnahme an Sonderveranstaltungen, Geländefahrten, Fahrertrainings, Rennveranstaltungen und ähnliche Nutzungen sind untersagt.
11.2.3 Die Beförderung leicht entzündlicher, giftiger, sonst gefährlicher oder unter das Betäubungsmittelgesetz fallenden Stoffen ist untersagt. Das bei Übernahme im Fahrzeug befindliche Campinggas ist hiervon ausgenommen.
11.2.4 Jegliche Verwendung im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten oder Zoll- und Steuervergehen ist untersagt.
11.2.5 Die Benutzung des Fahrzeugs ist nicht gestattet, sofern der jeweilige Fahrer nicht im Besitz einer gültigen, in Deutschland anerkannten, Fahrerlaubnis ist, ein Fahrverbot besteht oder die Fahrerlaubnis (vorläufig) entzogen ist.
11.2.6 Die Benutzung des Fahrzeugs ist nicht gestattet, sofern der Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen (fahruntauglicher Fahrer).
11.2.7 Im Fahrzeug darf nicht geraucht werden. Tiere sind im Fahrzeug untersagt, soweit keine abweichende Vereinbarung in Textform vorliegt.
11.2.8 Im Falle von Beschädigungen / Unfällen ist die Schadensituation umfassend zu dokumentieren, der Vermieter unverzüglich zu informieren und bei Schäden von Dritten oder unter Berührung der Interessen Dritter die Polizei hinzuziehen.
11.2.9 Bei Auftreten von Anomalien (z.B. Warnlampen) ist der Vermieter und ggf. der Herstellerkundendienst des Fahrzeuges zu konsultieren.
11.2.10 Wasser darf nur aus sicheren Quellen in den Frischwassertank geleitet werden. Im Fahrzeug befindet sich kein Trinkwasser.
11.2.11 In den Grauwassertank dürfen keine Abwässer geleitet werden (auch nicht Kochwasser von Broccoli, Grillrost-Reinigung, Fisch, etc.).
11.2.12 Bei Rückwärtsfahrten ist stets ein sich außerhalb des Fahrzeugs aufhaltender Einweiser hinzuzuziehen.
11.2.13 Es ist es nicht gestattet, schneller als 130 km/h [LW|FG2] zu fahren.
11.2.14 Anbauteile und Ausrüstung sind vor Fahrtbeginn vollständig zurückzubauen, bzw. zu verstauen und / oder sicher zu befestigen. Wenn das jeweilige Teil bei Übernahme des Fahrzeugs bei Mietbeginn nicht an- oder aufgebaut war, beschränkt es im Zweifel die Fahrtüchtigkeit.
11.2.15 Bei Verlassen des Fahrzeuges sind Fenster und das Fahrzeug (einschließlich Aufbau) zu verschließen und eine etwaig vorhandene Markise einzufahren. Die Markise ist auch nachts einzufahren. Der Mieter trägt dafür Sorge, dass das Fahrzeug sicher abgestellt ist und keiner Gefahr von Beschädigungen (insbesondere durch Vandalismus, Naturgewalten, Diebstahl) ausgesetzt ist (z.B. auf bewachten Parkplätzen oder Campingplätzen).
11.2.16 Bei Temperaturen unter dem Gefrierpunkt ist das Fahrzeug in der Mindeststufe zu beheizen. Wasserführende Teile können durch Frost beschädigt werden, dies betrifft insbesondere Abwasserleitungen und den Grauwassertank. Diese sind im Fall von Frost wasserfrei zu halten.
11.2.17 Das Fahrzeug darf nicht in einer maschinellen Waschanlage oder in SB-Waschboxen mit harten Bürsten gewaschen werden, da Aufbauten, der Lack und die Kunststofffenster hierunter leiden. Eine Außenreinigung darf nur von Hand erfolgen.
11.2.18 Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen.
11.2.19 Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern; dazu zählen insbesondere Lackierungen, Aufkleber und Klebefolien.
11.2.20 Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug unterzuvermieten.
11.2.21 Der Mieter muss sich mit den Bedienungsanleitungen zum Fahrzeug vertraut machen. Insbesondere ist darauf zu achten, dass Anbauteile keine Schäden verursachen (Aufschwingen der Hecktüren, Schäden durch beförderte Fahrräder, etc.).
11.2.22 Der Mieter hat die in der Betriebsanleitung des Herstellers für das Fahrzeug vorgegebenen Vorgaben einzuhalten, etwa wenn die Kontrollleuchten im Fahrzeug (z.B. für Ölstand / Öldruck, Wasser, Temperatur, Bremsenverschleiß oder Sonstiges) ein Problem signalisieren.
11.2.23 Der Mieter hat das Fahrzeug bei extremen Wetterbedingungen (z.B. Hagel, Sturm, Überschwemmung, starker Schneefall) entsprechend gegen Beschädigungen zu sichern.
11.2.24 Der Mieter hat das Fahrzeug bei Besorgnis der Beschädigung durch Vandalismus auf eigene Kosten entsprechend zu sichern, zum Beispiel durch Abstellen in einer gesicherten Garage.
11.2.25 Der Mieter muss den Ölstand des Motors und der Nebenaggregate sowie den Reifendruck vor jedem Antritt einer längeren Fahrt prüfen und ggf. entsprechend den Vorgaben des Herstellers richtig einstellen.
12 Mängel / Panne
12.1 Im Falle eines Mangels oder einer Panne hat der Mieter unverzüglich den Vermieter in Textform hierüber zu unterrichten, um etwaige Reparaturen zu veranlassen oder Tipps zur Wiederinstandsetzung zu geben. Ist der Vermieter nicht erreichbar, hat der Mieter den Schutzbriefpartner unter der im Schutzbrief angegeben Telefonnummer [LW|FG3] anzurufen/ kontaktieren.
einzuschalten und die Unterrichtung des Vermieters unverzüglich nachzuholen. Unterbleibt eine Anzeige, hat der Mieter dem Vermieter den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
12.2 Der Mieter kann Reparaturen, die zur Nutzung zwingend erforderlich sind, bis zu 100 € je Einzelfall vornehmen lassen und erhält diese gegen Belegvorlage erstattet, soweit er zuvor vergeblich und nachweislich versucht hat, den Vermieter zu erreichen; im Falle eines Austauschs ist zusätzlich die Vorlage des ausgetauschten Teils erforderlich. Dieses Recht besteht nicht, wenn die Ursache des Mangels / der Panne aus der Sphäre des Mieters stammt. Eigenleistungen des Mieters werden nicht vergütet.
12.3 Der Mietpreisanspruch des Vermieters mindert sich um 1/24 der Miete pro Nacht je Stunde, die die Gebrauchstauglichkeit erheblich gemindert ist. Dies gilt nicht, wenn die Ursache des Mangels / der Panne auf einem Verhalten des Mieters oder ihm zurechenbarem Verhalten, etwa seiner Mitreisenden, beruht. Der Mieter verzichtet auf alle weitergehenden Ansprüche, es sei denn, für den technischen Defekt ist ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Vermieters ursächlich.
13 Fahrzeugversicherung
13.1 Jedes Fahrzeug ist haftpflicht- sowie teil- oder [LW|FG4] vollkaskoversichert. Soweit nachstehend angegeben, ist die Versicherung in dem Mietpreis enthalten:
13.1.1 Die Selbstbeteiligung des Mieters für Schäden beträgt im Rahmen einer Vollkaskoversicherung 1.500 € und im Rahmen einer Teilkaskoversicherung 500 €, jeweils pro Schaden. Die Versicherungsbedingungen werden zusammen mit dem Mietvertrag ausgehändigt. Bei Haftpflichtschäden ist die Haftung nach Maßgabe der näheren Bestimmungen dieser AMB auf 1.500 € je Schadensfall begrenzt.
13.1.2 In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung beträgt die Deckungssumme 100 Mio. € für Personen-, Sach- und Vermögensschäden (p.P. max. 12 Mio. €).
13.2 Sollte der Mieter erweiterten Versicherungsschutz wünschen, hat er diesen auf eigene Kosten zu besorgen. Der Vermieter hat kann hierzu Angebote vermitteln, ohne dazu verpflichtet zu sein.
14 Mieterhaftung
14.1 Der Mieter haftet im Falle von Schäden, die der Mieter, seine Mitreisenden oder sonst ihm zurechenbare Personen verursachen, nach den gesetzlichen Vorgaben, sofern diese Allgemeinen Mietbedingungen nichts Abweichendes regeln.
14.2 Sämtliche im Mietvertrag aufgenommene Mieter haften gesamtschuldnerisch.
14.3 Der Mieter hat im Rahmen seiner gegenüber dem Vermieter bestehenden Fürsorge- und Sorgfaltspflichten für das gemietete Fahrzeug (den allgemein geltenden sowie denen gemäß 11 dieser Allgemeinen Mietbedingungen) auch das Verschulden von seinen Mit- und Beifahrern sowie Mitreisenden zu vertreten. Beifahrer und Mitreisender ist jeder, der sich mit Wissen und im Einverständnis mit dem Mieter im oder am Fahrzeug befindet.
14.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen zugunsten des Mieters gelten nicht für vorsätzlich verursachte Schäden. Für grob fahrlässig verursachte Schäden haftet der Mieter in der Schwere des Verschuldens entsprechender Höhe, maximal bis zur Höhe des Gesamtschadens. Bei einem Verstoß gegen in diesen Bedingungen explizit genannte Mieterpflichten wird Vorsatz vermutet. Dem Mieter obliegt der Entlastungsbeweis. Im Falle grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter die Beweislast für einen geringeren Grad des Vertretenmüssen. Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenn die Verletzung der Vertragspflicht keinen Einfluss auf den Schadenseintritt oder auf die Feststellung des Schadens sowie auf die Voraussetzungen der Gewährung der Haftungsbeschränkung hat, außer im Falle arglistigen Verhaltens.
14.5 Von der Haftungsbeschränkung ausgenommen und nicht von Versicherungen gedeckt sind (inklusive aller daraus resultierenden Folgeschäden) insbesondere:
- Schäden aus Verhalten unter Alkoholeinfluss,
- Schäden an Campingausstattung,
- Schäden im Innenraum,
- Schäden an Anbauten wie Markise, Fahrradträger, Anhängerkupplung, Sat-TV und Solaranlage,
- Auf Schaltfehlern beruhende Schäden (z.B. „falscher Gang“),
- Falschbetankung (Benzin statt Diesel, Diesel statt Benzin, Kraftstoff im Wassertank),
- Betriebsschäden, wie z.B. durch einen durch äußere Einflüsse verursachten Reifenplatzer,
- unsachgemäßer Gebrauch, wie z.B. das Befahren unbefestigter Straßen,
- durch Ladegut verursachte Schäden,
- Schäden, die bei der Benutzung von Fähren oder Autozügen entstehen,
- Mietausfallschaden und
- Merkantiler Minderwert.
14.6 Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (beispielsweise Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters, welches für den Schaden ursächlich war (beispielsweise ein Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen gemäß 12 dieser Allgemeinen Mietbedingungen oder eine sonstige Pflicht- / Obliegenheitsverletzung des Mieters) dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Fahrzeugvoll- oder Fahrzeugteilversicherung gegenüber dem Vermieter ganz oder teilweise auf Leistungsfreiheit nach den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) berufen kann, haftet der Mieter für alle Vermögensschäden des Vermieters in gesetzlichem Umfang, soweit diese nicht durch eine Versicherungsleistung gedeckt sind. Der Mieter hat sich über die Versicherungsbedingungen vor Mietbeginn zu unterrichten. Ihm stehen entsprechende Auskunftsrechte gegenüber dem Vermieter zu.
14.7 Der Mieter gestattet dem Vermieter eine Abrechnung der Nettoreparaturkosten auf Basis eines Kostenvoranschlags einer Fachwerkstatt oder durch eigenes Fachpersonal mit Standardsoftware für die Kalkulation von Schäden (z.B. SilverDAT).
14.8 Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass der Abschluss einer Zusatzversicherung zur teilweisen oder vollständigen Erstattung der Selbstbeteiligung sinnvoll ist.
14.9 Der Mieter hat Schäden nicht zu ersetzen, soweit im Falle fremden Verschuldens Dritte den Schadensausgleich besorgen. Dabei ist unverzüglich der Vermieter in Textform über einen solchen Schadenfall zu unterrichten und die Polizei hinzuziehen.
14.10 Im Falle von Diebstahl / Unterschlagung gilt eine Haftungsreduktion auf 2.500 €.
15 Reparatur
15.1 Es ist dem Vermieter vorbehalten, im Falle eines Schadens an der Mietsache die die Reparatur ausführende Fachwerkstatt zu bestimmen.
15.2 Der Mieter hat Schäden, die während der Mietdauer an der Mietsache eintreten, nicht ohne vorherige Einwilligung des Vermieters im Wege einer Eigen- oder Fremdreparatur zu beseitigen, es sei denn es liegt ein Fall von 13.2 dieser Allgemeinen Mietbedingungen vor.
15.3 Nimmt der Vermieter die Reparatur eines Schadens selbst oder durch eigene Mitarbeiter vor, so wird hiermit ein Stundensatz je geleistete Arbeitsstunde und Person in Höhe von 119,00 € inkl. MwSt. als angemessene Ersatzleistung vereinbart, welche der Mieter dem Vermieter zu ersetzen hat.
16 Schadenspauschalen und Bearbeitungsgebühren
16.1 Mieter und Vermieter vereinbaren für die folgenden, häufig auftretenden Fahrzeugbeschädigungen, sofern vom Mieter zu vertreten, einen pauschalen Einbehalt der Kaution in angegebener Höhe (Einbehalt gilt pro Schaden):
- 350 € pro defektem Außenspiegel
- 100 € pro stark verschmutztem Sitz
16.2 Der Vermieter erhebt für die Abwicklung eines im Mietzeitraum durch den Mieter verursachten Schadens jeglicher Art, der vom Vermieter bearbeitet werden muss, eine Bearbeitungsgebühr von 54,00 € inkl. MwSt. pro Schadensfall.
16.3 Der Vermieter erhebt für die Bearbeitung von durch den Mieter verursachten Strafgebühren oder Verwarn- oder Bußgeldern, insbesondere „Blitzer-Fotos“ und „Tickets“ für Falschparken, eine Bearbeitungsgebühr von 44,00 € inkl. MwSt. pro Fall.
16.4 Dem Mieter ist in jedem Einzelfall und zu jeder Schadensposition der Nachweis eines geringeren Schadens jeweils vorbehalten.
17 Abtretung von Ansprüchen gegen Dritte
17.1 Der Vermieter tritt mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Befriedigung sämtlicher Schadensersatzansprüche des Vermieters durch den Mieter alle ihm möglicherweise gegenüber dritten Personen zustehenden Schadensersatzansprüche zum Zwecke der Geltendmachung an den Mieter ab.
18 Unfall- / Schadensaufnahme
18.1 Der Mieter ist verpflichtet, bei Verkehrsunfällen (auch ohne Fremdbeteiligung), Brand, Wildschäden, Vermögensdelikten, Einbruch oder Sachbeschädigung an dem Fahrzeug unverzüglich die örtliche Polizei hinzuziehen und für die Aufnahme des Unfall- bzw. Schadenhergangs unter Stellung von Strafanträgen wegen aller in Betracht kommender Delikte zu sorgen, unverzüglich den Vermieter zu benachrichtigen und ihm einen ausführlichen Unfallbericht (Vorlage z.B. unter [https://www.kfz-auskunft.de/info/unfallbericht.pdf](https://www.kfz-auskunft.de/info/unfallbericht.pdf)) mit beigefügter Unfallskizze spätestens bis zum Ablauf einer Woche nach dem schädigenden Ereignis mindestens in Textform zu schicken.
18.2 Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter bei Unfällen mit Fremdbeteiligung außerdem die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und deren Haftpflichtversicherungen sowie Namen und Anschriften der Fahrer und der Zeugen in Textform unverzüglich mitzuteilen.
19 Verlust von Fahrzeugpapieren oder Schlüsseln
19.1 Der Mieter ist im Falle des Verlusts von Fahrzeugpapieren oder eines Schlüssels verpflichtet, die Kosten der Ersatzbeschaffung zu tragen sowie den damit verbundenen Zeit- und sonstigen Aufwand des Vermieters zu entschädigen, soweit er den jeweiligen Verlust zu vertreten hat.
19.2 Der Mieter verpflichtet sich dazu den Zeitaufwand des Vermieters in Höhe von 119,00 € inkl. MwSt. je Stunde zu entschädigen. Diese Höhe wird hiermit als angemessen vereinbart. Es bleibt dem Mieter vorbehalten, den Aufwand des Vermieters durch Eigenleistungen zu minimieren.
20 Besondere Fahrtkosten und Strafen des Mieters
20.1 Straßennutzungs- und Parkgebühren sowie Verwarngelder, Strafgebühren und Bußgelder gehen zu Lasten des Mieters. Gleicht der Vermieter sie gegenüber Dritten aus, hat der Mieter diese insoweit jeweils auf erstes Anfordern zu erstatten. Der Vermieter kann mit ihnen gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters aufrechnen.
20.2 Die Einhaltung der Straßenverkehrsgesetze beim Betrieb des Fahrzeugs und der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr im In- und Ausland ist ausschließlich Sache des Mieters. Soweit der Vermieter Strafen / Gebühren wegen Verstößen begleicht, hat der Mieter sie auf erstes Anfordern dem Mieter zu erstatten. Gilt in dem jeweiligen Land im Falle von Verkehrsverstößen die Fahrerhaftung, wird der Vermieter das jeweilige Bußgeld nicht begleichen, sondern der anfordernden Behörde den Mieter als Fahrer mit dessen ladungsfähiger Anschrift benennen.
21 Kündigung, Stornierung, Unmöglichkeit
21.1 Ist ein Termin für die Rückgabe des Fahrzeugs bestimmt (befristetes Mietverhältnis) ist die vereinbarte Mietdauer für beide Parteien verbindlich. Sie kann nur im gegenseitigen Einvernehmen verlängert oder verkürzt werden. Eine Kündigung oder Stornierung des Vertrages ist, außer bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von 543 BGB, beiderseitig ausgeschlossen; Verbraucher‑Widerrufsrechte bleiben hiervon unberührt. Im Falle der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt der Mieter zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet. Die Parteien verzichten in diesem Fall gegenseitig auf alle etwa bestehenden weitergehenden Ansprüche, insbesondere Schadensersatz einschließlich Ersatz von Mangelfolgeschäden. Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der wichtige Grund vom Vermieter grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten ist. Dieser Verzicht gilt ebenfalls nicht, wenn der wichtige Grund vom Mieter zu vertreten ist.
21.2 Das Mietverhältnis verlängert sich entgegen 545 BGB nicht automatisch, wenn der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fortsetzt. Im Falle einer verspäteten Rückgabe kann der Vermieter eine Entschädigung gemäß 546a Abs. 1 BGB in Höhe des vereinbarten Mietpreises vom Mieter verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist gemäß 546a Abs. 2 BGB nicht ausgeschlossen.
21.3 Der Vermieter wird dem Mieter im Falle einer unberechtigten Stornierung, die nicht bspw. ein wirksamer Rücktritt oder Verbraucher‑Widerruf [LW|FG5] ist, aus Kulanz eine Erstattung leisten, wobei dem Vermieter folgender Anteil des Mietpreises samt vereinbarter Zusatzleistungen zusteht:
- bis zu 50 Tage vor Reiseantritt 30 % des Mietpreises
- vom 49. bis 15. Tag vor Reiseantritt 75 % des Mietpreises
- vom 14. bis 2. Tag vor Reiseantritt 90 % des Mietpreises
- ab 24h vor Abholung oder bei Nichtabnahme des Fahrzeugs zum vereinbarten Mietbeginn 100 % des Mietpreises
21.4 Der Vermieter wird von der Verpflichtung zur Vertragserfüllung frei, wenn nach Vertragsschluss die vertragsmäßige Bereitstellung des Fahrzeugs unmöglich wird, ohne dass ihn ein Verschulden trifft und wenn außerdem eine rechtzeitige Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor der Übergabe nicht mit zumutbarem Aufwand möglich ist.
21.5 Den Vermieter trifft insbesondere kein Verschulden, wenn das Fahrzeug vor Beginn der Mietzeit durch einen Verkehrsunfall oder infolge höherer Gewalt bei Naturereignissen so beschädigt wurde, dass es nicht mehr gebrauchstauglich ist. Der Aufwand für eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung ist insbesondere dann unzumutbar, wenn der Aufwand unter Berücksichtigung der Mietdauer und des vereinbarten Gesamtmietpreises und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters steht. Im Falle einer ersatzlosen Stornierung durch den Vermieter wird dieser dem Mieter den bereits gezahlten Mietpreis erstatten. Der Mieter verzichtet in diesem Fall auf weitergehende Ansprüche gegen den Vermieter, es sei denn, dem Vermieter fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last.
21.6 Der Mieter hat das Recht, den Vertrag gegen Erstattung etwaiger Anzahlungen zu kündigen oder eine angemessene Minderung zu verlangen, soweit der Vermieter zum vereinbarten Mietbeginn kein mindestens gleichwertiges Fahrzeug rechtzeitig bereitstellt. Dieses Kündigungsrecht des Mieters ist ausgeschlossen, sofern sich die Bereitstellung nur unwesentlich verzögert.
21.7 Im Falle eines nicht von dem Mieter verschuldeten Verkehrsunfalles während der Mietdauer, welcher die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs wesentlich einschränkt, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag fristlos in Textform zu kündigen. Der Mieter bleibt auch in diesem Fall zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet.
21.8 Treten nach der Übernahme des Fahrzeugs durch den Mieter nicht-unfallbedingte, technische Defekte am Fahrzeug auf, die die Gebrauchstauglichkeit wesentlich einschränken und die der Mieter nicht zu vertreten hat, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen, sofern es nicht möglich ist, den Defekt durch eine Reparatur kurzfristig zu beheben. Der Mieter bleibt auch in diesem Fall zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet.
Der Mieter bleibt auch in diesem Fall zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet.
21.9 Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung sinnvoll ist. Diese können Mieter über den Vermieter gesondert buchen.
22 Fürsorgepflichten und Haftung des Vermieters
22.1 Der Vermieter ist verpflichtet, die Regulierung aller Fahrzeugschäden, die einen Versicherungsfall darstellen, bei den betreffenden Fahrzeugversicherungen zu verlangen, soweit dies nicht unwirtschaftlich oder offensichtlich aussichtslos erscheint.
22.2 Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die Eignung des Fahrzeugs über dessen übliche und vertragsgemäße Verkehrstauglichkeit hinaus, es sei denn, dies ist schriftlich anders vereinbart.
22.3 Der Vermieter haftet bei einer Verletzung von vertraglichen und / oder außervertraglichen Pflichten nach gesetzlicher Vorgabe, soweit in diesen Allgemeinen Mietbedingungen nichts Anderes vereinbart ist. Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters ist ausgeschlossen. Auf Schadensersatz haftet der Vermieter – egal aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Kardinalpflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die jeweils andere Partei regelmäßig vertraute und vertrauen durfte). Im letztgenannten Fall ist die Haftung des Vermieters auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
22.4 Die sich aus dem vorgenannten Absatz ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Vermieter eine Garantie übernommen oder arglistig einen Mangel verschwiegen hat.
22.5 Der Vermieter haftet nicht für Gegenstände, die vom Mieter in das Fahrzeug eingebracht wurden, wie bspw. Reisegepäck, Kameras oder Fahrräder. Bei Verkehrsunfällen ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter alle zur Durchsetzung seiner Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche gegenüber Unfallgegnern erforderlichen Daten in Textform mitzuteilen; dies gilt auch für entsprechende Ansprüche seiner Beifahrer und Mitreisenden.
23 Verbraucherwiderruf
23.1 Belehrung:
23.1.1 Sie haben das Recht, binnen vierzehn (14) Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
23.1.2 Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn (14) Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
23.1.3 Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Friedas Camper GmbH, Hülser Str. 706b, 47803 Krefeld, +49 2151 8955504, info@friedascamper.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
23.1.4 Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
23.2 Folgen des Widerrufs
23.2.1 Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas Anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
23.2.2 Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht
23.3 Der Mieter stimmt der Vertragserfüllung des Vermieters schon vor Ablauf der Widerrufsfrist unter Verzicht auf dann noch bestehende Verbraucherwiderrufsrechte zu.
24 Datenschutz
24.1 Der Mieter ist damit einverstanden, dass der Vermieter seine persönlichen Daten speichert.
24.2 Der Vermieter darf diese Daten an Dritte, die ein berechtigtes Interesse haben, weitergeben, wenn die bei der Anmietung gemachten Angaben in wesentlichen Punkten unrichtig sind oder das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von zwei (2) Stunden nach Ablauf der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird oder Mietforderungen im Mahnverfahren geltend gemacht werden müssen. Darüber hinaus kann einer Weiterleitung der Daten an alle für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zuständigen Behörden oder deren Bevollmächtigten für den Fall erfolgen, dass der Mieter sich tatsächlich unredlich verhalten hat bzw. hinreichende Anhaltspunkte hierfür bestehen. Dies erfolgt beispielsweise für den Fall falscher Angaben zur Vermietung, Vorlage falscher bzw. verlustgemeldeter Personalurkunden, Nichtrückgabe des Fahrzeuges, Nichtmitteilung eines technischen Defekts, Verkehrsverstößen, u.ä.
24.3 Vor Vertragsabschluss kann eine Auskunft über das Zahlungsausfallrisiko des Mieters eingeholt werden. Der Mietinteressent / Mieter gibt hierzu sein Einverständnis. Zu diesem Zweck übermitteln wir ggf. Namen und Kontaktdaten an die Creditreform. Weitere Informationen zur Datenverarbeitung bei Creditreform erhalten Sie in dem ausführlichen Merkblatt Creditreform Informationen gemäß Art. 14 EU‑DSGVO. Bei einem negativen Ergebnis behalten wir uns vor, keine (weiteren) Mietverträge mit den betreffenden Interessenten / Kunden zu schließen.
24.4 Die Fahrzeuge können mit einem GPS-System zur Diebstahlüberwachung ausgestattet sein. Der Vermieter behält sich das Recht vor, das Fahrzeug aus der Ferne stillzulegen und die Verkehrsdaten an entsprechende Dritte Personen und Behörden im Verdachtsfall weiterzugeben.
24.5 Die Friedas Camper GmbH und ihr Partner Borgmann Nutzfahrzeuge dürfen den Kunden per Brief, E-Mail / SMS 1x im Kalenderjahr für ein Angebot über den Kauf eines neuen oder gebrauchten Wohnmobils und 1x im Kalenderjahr für ein Mietangebot, also für eigene Waren und Dienstleistungen, kontaktieren. Sie können diese Einwilligung jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen. Schicken Sie dafür eine E‑Mail an info@friedascamper.de.
24.6 Die Friedas Camper GmbH darf von den Mietern zur Verfügung gestellte Bilder für Werbezwecke nutzen. Dazu zählen auch Bilder, die bei Übergabe oder Rückgabe des Fahrzeuges durch die Friedas Camper GmbH mit den Mietern erstellt worden sind und auf denen die Mieter zu erkennen sind. Sie können diese Einwilligung jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen. Schicken Sie dafür eine E‑Mail an info@friedascamper.de.
25 Schlussbestimmungen
25.1 Mehrere Mieter bilden eine Mietergemeinschaft. Jeder Mieter hat identische Rechte und Pflichten.
25.2 Absprachen oder Erklärungen, die nur mündlich, ohne wenigstens textförmige Bestätigung per E-Mail, SMS, WhatsApp oder Telegramm erfolgt sind, sind in jedem Fall ohne rechtliche Wirkung.
25.3 Der Mieter darf Rechte aus dem Mietvertrag nur mit ausdrücklicher, vorheriger, schriftlicher Zustimmung des Vermieters auf andere Personen übertragen oder an diese abtreten.
25.4 Die Parteien vereinbaren die Geltung von deutschem Recht für ihre gegenseitigen rechtlichen Beziehungen aus und in Zusammenhang mit dem Mietvertrag und diesen Allgemeinen Mietbedingungen.
25.5 Für den Fall, dass der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, vereinbaren die Parteien die Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten aufgrund oder in Zusammenhang mit dem Mietvertrag oder diesen Allgemeinen Mietbedingungen. Zuständig soll dabei das Gericht sein, bei dem der Vermieter seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, sofern nicht das Amtsgericht ausschließlich zuständig ist, in dem sich das Mietobjekt befindet.